Rz. 142

Als Kind kann nur ein Minderjähriger[130] angenommen werden (Art. 114 § 1 FVGB); maßgebend ist der Zeitpunkt der Stellung des Adoptionsantrags (Art. 114 § 2 FVGB). Das Erfordernis der Minderjährigkeit gehört nicht zum polnischen ordre public, so dass eine ausländische Volljährigenadoption in Polen anerkannt werden kann bzw. eine Volljährigenadoption auf der Grundlage eines anwendbaren ausländischen Rechts auch in Polen ausgesprochen werden kann.[131]

[130] Minderjährig ist, wer noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet hat (Art. 10 § 1 ZGB).
[131] Beschluss des OG vom 2.6.1980, I CR 124/80.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge