Rz. 37

Die Ehegatten können die gesetzliche Gütergemeinschaft erweitern, indem sie ihr auch solche Vermögenswerte unterstellen, die Sondervermögen eines Ehegatten sind. Dazu gehört insbesondere das voreheliche Vermögen. Auf folgende Vermögenswerte kann die Gütergemeinschaft nicht erweitert werden (Art. 49 § 1 FVGB):

Sondervermögen nach Art. 33 Nr. 2 FVGB: Vermögensgegenstände, die einem Ehegatten durch Erbschaft, Vermächtnis oder Schenkung zufallen;
Sondervermögen nach Art. 33 Nr. 3 FVGB: Vermögensgegenstände, die sich aus einer besonderen Vorschriften unterstehenden Gesamthandsgemeinschaft ergeben, so namentlich aus einer Gesellschaft des Zivilrechts (Art. 860 ff. ZGB) zwischen den Ehegatten untereinander oder zwischen einem oder beiden Ehegatten und einem Dritten;
Sondervermögen nach Art. 33 Nr. 5 FVGB: unveräußerliche Rechte, die nur einer Person zustehen;
Sondervermögen nach Art. 33 Nr. 6 FVGB: Schadensersatzleistungen für Körperverletzungen oder Gesundheitsschäden sowie Schmerzensgeld;
Sondervermögen nach Art. 33 Nr. 7 FVGB: Ansprüche auf Arbeitsentgelt oder auf Vergütung für andere Erwerbstätigkeit, sofern sie noch nicht fällig sind.
 

Rz. 38

Im Zweifel wird angenommen, dass Vermögensgegenstände, die ausschließlich der Befriedigung persönlicher Bedürfnisse eines Ehegatten dienen, nicht in die Gütergemeinschaft vertraglich einbezogen sind (Art. 49 § 2 FVGB).

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