Rz. 3

Das Gesetz enthält folgende Ehehindernisse:

Bestehende Ehe (Verbot der Doppelehe; Art. 13 § 1 FVGB);
Verbot der Ehe zwischen geradlinigen Verwandten, zwischen Geschwistern sowie zwischen geradlinig Verschwägerten (Art. 14 § 1 FVGB); im letztgenannten Fall kann das Gericht aus wichtigen Gründen die Eheschließung gestatten;
Verbot der Ehe zwischen Annehmendem und angenommenem Kind (Art. 15 § 1 FVGB);
Abgabe der Eheerklärung in einem die bewusste Willensäußerung ausschließenden Zustand (Art. 15/1 § 1 Nr. 1 FVGB);
Abgabe der Eheerklärung unter dem Einfluss eines Irrtums über die Identität des anderen Beteiligten (Art. 15/1 § 1 Nr. 2 FVGB);
Abgabe der Eheerklärung unter dem Einfluss von Drohung durch den anderen Beteiligten oder einen Dritten (Art. 15/1 § 1 Nr. 3 FVGB).

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