Rz. 131
Das Gesetz enthält keine besonderen Bestimmungen für die nichteheliche Lebensgemeinschaft (konkubinat). Wo das Gesetz den Begriff des nahen Angehörigen verwendet, wird darunter überwiegend auch der Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft verstanden. So haben die Partner einer nichtehelichen, darunter auch einer gleichgeschlechtlichen, Lebensgemeinschaft ein gegenseitiges Zeugnisverweigerungsrecht in Strafverfahren.[117] Nach Art. 691 ZGB tritt beim Tod des Mieters von Wohnraum u.a. die Person, mit der er faktisch zusammengelebt hat, in das Mietverhältnis ein.[118] Nach Art. 446 § 2 S. 2 ZGB können nahe Personen[119] beim Tod des Partners vom Schädiger Schadensersatz verlangen, wenn der Verstorbene ihnen freiwillig und ständig Unterhalt gewährt hat und wenn die Umstände ergeben, dass dies die Grundsätze des gesellschaftlichen Zusammenlebens fordern.
Der Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft hat die vorgenannten Rechte nur, wenn eine gefestigte, dauerhafte Beziehung, die einer Ehe ähnelt.[120] Ist die Lebensgemeinschaft beendet, so fallen die Begünstigungen fort. Die Partner können ihre rechtlichen Beziehungen auch vertraglich regeln. Die finanzielle Abrechnung einer Lebensgemeinschaft wird in der Rspr. einzelfallabhängig[121] und unterschiedlich vorgenommen.[122] Dies gilt sowohl für heterosexuelle als auch gleichgeschlechtliche Lebensgemeinschaften.[123]
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