Rz. 131

Das Gesetz enthält keine besonderen Bestimmungen für die nichteheliche Lebensgemeinschaft (konkubinat). Wo das Gesetz den Begriff des nahen Angehörigen verwendet, wird darunter überwiegend auch der Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft verstanden. So haben die Partner einer nichtehelichen, darunter auch einer gleichgeschlechtlichen, Lebensgemeinschaft ein gegenseitiges Zeugnisverweigerungsrecht in Strafverfahren.[117] Nach Art. 691 ZGB tritt beim Tod des Mieters von Wohnraum u.a. die Person, mit der er faktisch zusammengelebt hat, in das Mietverhältnis ein.[118] Nach Art. 446 § 2 S. 2 ZGB können nahe Personen[119] beim Tod des Partners vom Schädiger Schadensersatz verlangen, wenn der Verstorbene ihnen freiwillig und ständig Unterhalt gewährt hat und wenn die Umstände ergeben, dass dies die Grundsätze des gesellschaftlichen Zusammenlebens fordern.

Der Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft hat die vorgenannten Rechte nur, wenn eine gefestigte, dauerhafte Beziehung, die einer Ehe ähnelt.[120] Ist die Lebensgemeinschaft beendet, so fallen die Begünstigungen fort. Die Partner können ihre rechtlichen Beziehungen auch vertraglich regeln. Die finanzielle Abrechnung einer Lebensgemeinschaft wird in der Rspr. einzelfallabhängig[121] und unterschiedlich vorgenommen.[122] Dies gilt sowohl für heterosexuelle als auch gleichgeschlechtliche Lebensgemeinschaften.[123]

[117] Beschluss des OG in Besetzung von 7 Richtern vom 25.2.2016, I KZP 20/15.
[118] Beschluss des OG vom 28.11.2012, III CZP 65/12. Dazu auch Hartwich, Osteuropa-Recht 2011, 72 ff.
[119] Der polnische Begriff "osoba bliska" wird oftmals fälschlich mit "naher Angehöriger" übersetzt. Richtig ist dagegen die Übersetzung "nahestehende Person"; vgl. Szlezak, International Journal of Law and the Family 5 (1991), S. 1, 5 (Fn 34): "closeperson" statt "near relations".
[120] Szlezak, International Journal of Law and the Family 5 (1991), S. 1, 5.
[121] Urteil des OG vom 6.12.2007, IV CSK 301/07; Urteil des Appellationsgerichts Krakau vom 19.9.2012, I A Ca 469/12.
[122] In der Rspr. erfolgt dies nach dem Bereicherungsrecht, Vorschriften über die Gesellschaft bürgerlichen Rechts und nach den Vorschriften über Eigentümer-Besitzer-Verhältnisse, umstritten ist eine Abrechnung nach den Vorschriften über Miteigentum (bejahend Beschluss des OG vom 30.1.1986, III CZP 89/75; abweichend der Beschluss des OG vom 6.10.2004, II CK 47/04).
[123] Urteil des Appellationsgerichts Białystok vom 23.2.2007, I ACa 590/06; Urteil des OG vom 6.12.2007, IV CSK 301/07.

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