Slawomir Lakomy, Jakub Müller-Judenau
1. Gegenstand der Erbschaftsteuer
Rz. 117
Grundlegender Rechtsakt im Bereich der Erbschaft- und Schenkungsteuer ist das Gesetz vom 28.7.1983 über die Erbschaft- und Schenkungsteuer (ErbStG). Dieses Gesetz regelt – was man schon aus dessen Titel ersehen kann – die Besteuerung des Vermögenserwerbs nicht nur im Wege der Vererbung, sondern auch im Wege einer Schenkung.
Rz. 118
Gemäß Art. 1 Abs. 1 ErbStG unterliegt der Erbschaft- und Schenkungsteuer der Erwerb – ausschließlich durch natürliche Personen – des Eigentumsrechts an Vermögensgegenständen und Vermögensrechten aus
▪ |
einer Erbschaft, einem Vermächtnis, einem Untervermächtnis, einem Vindikationsvermächtnis, einer Testamentsauflage; |
▪ |
einer Schenkung, einer Auflage des Schenkers; |
▪ |
einer Ersitzung; |
▪ |
einer unentgeltlichen Aufhebung des Miteigentums; |
▪ |
einem Pflichtteil, wenn der Berechtigte diesen nicht im Wege einer durch den Erblasser geleisteten Schenkung oder im Wege der Beerbung bzw. in der Form eines Vermächtnisses erworben hat; |
▪ |
einem Erwerb des Rechts auf Sparguthaben des Erblassers gemäß der von diesem gemachten Verfügung von Todes wegen; |
▪ |
einer unentgeltlichen Rente, einem unentgeltlichen Nießbrauch, einer unentgeltlichen Dienstbarkeit. |
Rz. 119
Die Liste der gegenständlichen Befreiungen ist sehr ausführlich. Der Gesetzgeber begünstigt den Erwerb der Sachen und Rechte, die mit dem Betrieb einer Landwirtschaft sowie der Ausstattung des Haushalts verbunden sind. Diese Fragen müssen im Lichte von konkreten Tatbeständen analysiert werden.
Rz. 120
Die Steuerpflicht entsteht beim Erwerb im Wege der Erbschaft zum Zeitpunkt der Annahme der Erbschaft. Findet die Annahme der Erbschaft statt, so übersendet das den Erbschein erteilende Nachlassgericht dem Finanzamt zur Ermittlung der Höhe der Steuerpflicht die Beschreibung der Erbschaft. Das Steuerverfahren wird durch das zuständige Finanzamt durchgeführt.
2. Steuertarif
Rz. 121
Die Steuerpflicht geht zu Lasten des Erwerbers der Eigentumsrechte an Sachen und Vermögensrechten (Art. 5 ErbStG). Die Höhe der diesbezüglichen Steuer wird nach der Steuergruppe ermittelt, der der Erwerber zugerechnet wird. Die Zurechnung zur Steuergruppe erfolgt anhand der persönlichen Beziehung des Erwerbers zu der Person, von der oder nach der die Sachen und Vermögensrechte erworben worden sind. Die einzelnen Steuergruppen werden wie folgt aufgeteilt:
▪ |
Gruppe I: der Ehegatte, Verwandte in absteigender und aufsteigender Linie, Stiefkinder, Schwiegersohn, Schwiegertochter, Geschwister, Stiefvater, Stiefmutter, Schwiegereltern. |
▪ |
Gruppe II: Verwandte in absteigender Linie der Geschwister, Geschwister der Eltern, Verwandte in absteigender Linie und die Ehegatten der Stiefkinder, Ehegatten der Geschwister und Geschwister der Ehegatten, Ehegatten der Geschwister von den Ehegatten, Ehegatten und sonstiger Verwandten in absteigender Linie. |
▪ |
Gruppe III: sonstige Erwerber. |
Rz. 122
Versteuert wird der Erwerb durch den Erwerber, soweit der Wert der jeweils von ihm erworbenen Eigentumsrechte an Sachen und Vermögen die nachstehende Höhe übersteigt (steuerfreie Beträge):
▪ |
36.120 PLN, wenn der Erwerber zur Steuergruppe I gehört; |
▪ |
27.090 PLN, wenn der Erwerber zur Steuergruppe II gehört; |
▪ |
5.733 PLN, wenn der Erwerber zur Steuergruppe III gehört (Art. 9 Abs. 1 ErbStG). |
Rz. 123
Die Steuer wird von dem Überschuss der Besteuerungsgrundlage über den steuerfreien Betrag gemäß der in Art. 15 Abs. 1 des Gesetzes vorgesehenen Skala berechnet (Stufentarif). Nach Art. 4a Abs. 1 des Gesetzes ist der Gegenstands- und Rechtserwerb im Wege der Erbschaft von einem Ehegatten, einem Verwandten in ab- oder aufsteigender Linie, Stiefkindern, Geschwistern und Stiefeltern von der Steuer befreit, vorausgesetzt, der Erwerb wird innerhalb von sechs Monaten ab Inkrafttreten des Erbscheins oder Notar-Erbscheins vom Betroffenen dem Finanzamtsleiter gemeldet; das gilt nicht für Schwiegersohn, Schwiegertochter, Schwiegermutter und Schwiegervater.
3. Bewertung des Nachlasses
Rz. 124
Artikel 7 Abs. 1 ErbStG bestimmt, dass zur Errechnung der Bemessungsgrundlage der Wert der erworbenen Gegenstände und Vermögensrechte nach Abzug der Lasten und Schulden (reiner Wert) ermittelt, gemäß dem Zustand der Gegenstände und der Vermögensrechte zum Tage deren Erwerbs und der Marktpreise vom Tage der Entstehung der Steuerpflicht, zugrunde gelegt wird. Diese Regelung findet besonders bei Liegenschaften Anwendung. Gemäß Art. 8 ErbStG wird der Wert der erworbenen Gegenstände und Vermögensrechte in der vom Erwerber angegebenen Höhe angenommen. Voraussetzung hierfür ist, dass diese Angaben mit dem Marktwert der Gegenstände und Rechte übereinstimmen.
Rz. 125
Tabelle: Überschussbetrag in PLN Steuersatz
|
über … PLN |
bis … PLN |
|
Steuergruppe I |
|
11.833 |
3 % |
|
11.833 |
23.665 |
355 PLN und 5 % von dem Überschuss über 11,833 PLN |
|
23.665 |
|
946,60 PLN und 7 % von dem Überschuss über 23.665 PLN |
Steuergruppe II |
|
11.833 |
7 % |
|
11.833 |
23.665 |
828,40 PLN und 9 % von dem Überschuss über 11.833 PLN |
|
... |