Rz. 44
Die Ehegatten haben die Pflicht, nach Kräften und Erwerbs- und Vermögensmöglichkeiten zur Befriedigung der Bedürfnisse der Familie beizutragen. Die Pflicht kann auch ganz oder teilweise durch persönliche Bemühung um die Erziehung der Kinder und durch Arbeitsleistung im gemeinsamen Hausstand erfolgen (Art. 27 FVGB). Ist ein Ehegatte nicht in der Lage, seine Lebensbedürfnisse selbst zu erfüllen, so kann er von dem anderen Ehegatten Unterhalt verlangen; auf eine Bedürftigkeit kommt es dagegen nicht an. Vielmehr gilt der Grundsatz des gleichen Lebensstandards des Berechtigten und des Verpflichteten. Beim Trennungsunterhalt[47] gelten die gleichen Grundsätze. Auf ein Verschulden bei der Trennung kommt es grds. nicht an. Allerdings kann im Einzelfall die Geltendmachung von Unterhalt den Grundsätzen des gesellschaftlichen Zusammenlebens widersprechen.
Rz. 45
Erfüllt ein Ehegatte seine Pflicht zur Befriedigung der Bedürfnisse der Familie nicht, so kann aufgrund einer gerichtlichen Entscheidung sein Lohn oder eine andere Vergütung[48] ganz oder teilweise unmittelbar dem anderen Ehegatten ausgezahlt werden (Art. 28 § 1 FVGB). Auch die Leistung des Trennungsunterhalts kann auf diese Weise geregelt werden (Art. 28 § 2 FVGB).
Rz. 46
Eine weitere Folge des Anspruchs zur Befriedigung der Bedürfnisse der Familie ist das Recht zur Nutzung der Familienwohnung und des Hausrates, wenn sie im Eigentum nur des anderen Ehegatten stehen bzw. wenn sonstige Rechte an der Wohnung nur dem anderen Ehegatten zustehen (Art. 28/1 FVGB). Dieses Recht gilt im Innenverhältnis zwischen den Ehegatten und erstreckt sich lediglich auf die Besitz- und Nutzungsrechte. Das Recht des Eigentümers bzw. des Berechtigten zur Veräußerung des Gegenstandes schränkt es jedoch nicht ein.
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