1. Ziviltrauung
Rz. 7
Nach Art. 1 § 1 FVGB wird die Zivilehe dadurch geschlossen, dass ein Mann und eine Frau bei gleichzeitiger Anwesenheit vor zwei volljährigen Zeugen (Art. 7 § 1 FVGB) vor dem Leiter des Standesamtes erklären, dass sie in den Ehebund eintreten. Vor der Eheschließung haben die künftigen Ehegatten dem Leiter des Standesamtes folgende Unterlagen einzureichen, damit dieser die Rechtmäßigkeit der künftigen Ehe überprüfen kann (Art. 3 FVGB, Art. 76 PStG 2014):
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einen Identitätsausweis, |
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eine gekürzte Abschrift der Geburtsurkunde im Original, |
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einen Beweis für die Beendigung oder Nichtigerklärung der Ehe, wenn ein künftiger Ehegatte bereits verheiratet war, |
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eine schriftliche Versicherung darüber, dass keine Umstände bekannt sind, die einer Eheschließung entgegenstehen könnten, sowie |
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eine Einwilligung zur Eheschließung, wenn dies nach den Vorschriften des FVGB erforderlich ist. |
Rz. 8
Ein ausländischer Staatsangehöriger hat dem Leiter des Standesamtes eine Urkunde darüber vorzulegen, dass er nach dem anwendbaren ausländischen Recht eine Ehe eingehen kann (Art. 79 Abs. 1 Nr. 3 PStG 2014). In Ausnahmefällen kann das zuständige Gericht den Ausländer von diesem Erfordernis befreien (Art. 79 Abs. 2 PStG 2014).
Rz. 9
Im Ausland können polnische Staatsbürger vor einem Konsul die Ehe schließen (Art. 1 § 4 FVGB). Beide Nupturienten müssen die polnische Staatsangehörigkeit besitzen. Der polnische Konsul wird die Eheschließung nur dann zulassen, wenn das Recht des Aufnahmestaates dem nicht entgegensteht. Der Konsul bestätigt in einem Protokoll die Abgabe der Erklärung über den Eintritt in den Ehebund. Zum Zwecke der Ausstellung einer Heiratsurkunde übersendet der Konsul das Protokoll unverzüglich an das für den Bezirk Warschau-Mitte zuständige Standesamt (Art. 86 Abs. 2 PStG 2014).
2. Kirchliche Trauung
Rz. 10
Eine Ehe kann auch dadurch wirksam geschlossen werden, dass ein Mann und eine Frau nach dem internen Recht einer Kirche oder eines anderen Bekenntnisverbandes in Gegenwart des Geistlichen den Willen erklären, miteinander die Ehe eingehen zu wollen und der Leiter des Standesamtes hiernach eine Heiratsurkunde ausfertigt (Art. 1 § 2 S. 1 FVGB). Dies gilt jedoch nur, wenn ein ratifizierter völkerrechtlicher Vertrag oder ein Gesetz über das Verhältnis des Staates zur Kirche oder zu einem anderen Bekenntnisverband diese Möglichkeit vorsieht (Art. 1 § 3 FVGB). Nach Art. 10 Abs. 1 des am 25.4.1998 ratifizierten Konkordats zwischen der Republik Polen und dem Vatikan hat die kanonische Ehe ab dem Zeitpunkt der Eingehung die gleichen Wirkungen wie die Eheschließung nach dem polnischen Recht, wenn zwischen den Brautleuten keine sich aus dem polnischen Recht ergebenden Ehehindernisse bestehen, die Brautleute bei der Eingehung der Ehe einvernehmlich erklären, dass sie diese Wirkungen haben soll und die Eheschließung auf einem dem Standesamt innerhalb einer Frist von fünf Tagen ab der Eheschließung übermittelten Antrag in das Personenstandsbuch eingetragen worden ist. Für die vor Geistlichen anderer Konfessionen vorgenommene Trauung wurde durch die Novelle vom 26.6.1998 zum Gesetz über die Garantien für die Gewissens- und Bekenntnisfreiheit von 1989 in die Gesetze über das Verhältnis zu einzelnen Kirchen jeweils eine Regelung aufgenommen, wonach eine in der im innerkirchlichen Recht vorgesehene Form geschlossene Ehe zivilrechtliche Wirkungen hat, wenn sie den im Familien- und Vormundschaftsgesetzbuch vorgesehenen Anforderungen entspricht.
Rz. 11
Der dazu berechtigte Geistliche stellt unverzüglich eine Bestätigung über die Eheschließung nach dem Recht der Kirche bzw. der Glaubensgemeinschaft aus (Art. 8 § 2 S. 1 FVGB). Die von dem Geistlichen, den beiden Ehegatten und zwei Zeugen unterschriebene Bestätigung ist innerhalb von fünf Tagen an das Standesamt zu übermitteln (Art. 8 § 3 FVGB). Die Überschreitung der Frist führt zur Ablehnung der Beurkundung der Eheschließung durch den Standesbeamten (Art. 87 Abs. 5 PStG 2014). Die Eintragung der Eheschließung im Personenstandsregister ist konstitutiv.