Rz. 10

Die Republik Polen ist Unterzeichnerin des Haager Testamentsformübereinkommens vom 5.10.1961.[14] Für die Republik Polen trat dieses Abkommen am 2.11.1969 in Kraft. Mit Inkrafttreten dieses Abkommens wurde die Bedeutung des Art. 35 des polnischen IPRG 1965 wesentlich modifiziert. Artikel 35 IPRG 1965 regelte das Statut der Rechtsgeschäfte mortis causa, also nicht nur die Fragen der Gültigkeit des Testaments, sondern auch die Fragen seines Inhalts, von Fehlern der Willenserklärung des Erblassers und der Formerfordernisse selber. Das Haager Abkommen hat Vorrang vor dem IPRG und vor bilateralen Verträgen mit Staaten, die zugleich Vertragspartner des Abkommens sind. Dies bedeutet, dass das Haager Abkommen vorrangig gegenüber Art. 35 IPRG 1965 anzuwenden ist.[15] Gemäß Art. 66 Abs. 1 IPRG 2011 richtete sich das für die Form und den Widerruf eines Testaments gültige Recht nach dem Haager Testamentsformübereinkommen vom 5.10.1961. Das so bestimmte maßgebliche Recht war auch für die Form der anderen Verfügungen von Todes wegen entsprechend anzuwenden (Art. 66 Abs. 2 IPRG 2011).

 

Rz. 11

Art. 65 IPRG 2011 bestimmte, dass – vorbehaltlich Art. 66 IPRG 2011 – die Gültigkeit des Testaments und der anderen Verfügungen von Todes wegen dem Heimatrecht des Erblassers zur Zeit der Vornahme dieser Geschäfte unterliegt. Auf diese Weise hat der Gesetzgeber den Vorrang des Haager Testamentsformübereinkommens vom 5.10.1961 ausdrücklich hervorgehoben.

 

Rz. 12

Die Republik Polen hat gem. Art. 12 des Haager Abkommens einen Vorbehalt eingeführt, wonach vom Geltungsbereich des Abkommens solche testamentarischen Klauseln ausgeschlossen sind, die nach dem polnischen Recht keinen erbrechtlichen Charakter haben.

[14] Gesetzblatt Dziennik Ustaw von 1969 Nr. 34, Pos. 284.
[15] Das IPRG 2011 galt bis zum 16.8.2015. Art. 64–66 IPRG 2011 wurden am 17.8.2015 durch das Gesetz vom 24.8.2015 (Gesetzblatt Dziennik Ustaw von 2015, Pos. 1137) aufgehoben infolge des Inkrafttretens der EuErbVO.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge