1. Ehename
Rz. 47
Die Ehegatten können den bisherigen Familiennamen eines jeden von ihnen als gemeinsamen Familiennamen (Art. 25 § 2 S. 1 FVGB) oder getrennte Familiennamen führen, indem jeder seinen bisherigen Familiennamen beibehält (Art. 25 § 2 S. 2 Alt. 1 FVGB). Schließlich kann auch ein jeder Ehegatte seinen bisherigen Familiennamen mit dem bisherigen Familiennamen des anderen Ehegatten verbinden (Art. 25 § 2 S. 2 Alt. 2 FVGB). Als Familienname i.S.d. Art. 25 § 2 FVGB gilt sowohl der Name, der in die Geburtsurkunde einzutragen ist, als auch der Name aus der bisherigen Ehe.
2. Name des geschiedenen Ehegatten
Rz. 48
Nach einer Ehescheidung kann jeder Ehegatte, der seinen Familiennamen im Zusammenhang mit der Eheschließung geändert hat, binnen einer Ausschlussfrist von drei Monaten ab Rechtskraft des Scheidungsurteils den Familiennamen, den er vor der Eheschließung geführt hat, durch Erklärung gegenüber dem Leiter des Standesamtes wieder annehmen (Art. 59 FVGB). Kein Ehegatte kann von dem anderen die Änderung des Familiennamens nach einer Ehescheidung verlangen.
3. Geburtsname gemeinsamer Kinder
Rz. 49
Ein Kind, für welches die Vermutung gilt, dass es von dem Ehemann der Mutter abstammt (vgl. Art. 62 FVGB; siehe Rdn 133), führt den Familiennamen der Ehegatten (Art. 88 § 1 S. 1 FVGB). Führen die Ehegatten unterschiedliche Familiennamen, so führt das Kind den in einvernehmlicher Erklärung der Ehegatten bestimmten Familiennamen (Art. 88 § 1 S. 2 FVGB). Haben die Ehegatten keine einvernehmliche Erklärung abgegeben, so führt das Kind einen Familiennamen, der aus dem Familiennamen der Mutter, dem der Familienname des Vaters zugefügt wird, besteht (Art. 88 § 2 S. 2 FVGB). Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend bei nachträglicher Eheschließung (Art. 88 § 4 S. 1 FVGB). Hat das Kind bereits das 13. Lebensjahr vollendet, so muss es zusätzlich einwilligen (Art. 88 § 4 S. 2 FVGB). Erfolgte die Feststellung der Vaterschaft durch Anerkennung des Kindes, so führt das Kind den in den einvernehmlichen, gleichzeitig mit den für die Anerkennung der Vaterschaft erforderlichen Erklärungen abgegebenen Erklärungen der Eltern bestimmten Familiennamen (Art. 89 § 1 FVGB). Ist die Vaterschaft des Kindes nicht festgestellt, so trägt es den Namen der Mutter (Art. 89 § 3 FVGB). Sind beide Eltern unbekannt, so bestimmt das Vormundschaftsgericht den Namen des Kindes (Art. 89 § 4 FVGB). Schließt die Mutter eines minderjährigen Kindes mit einem Mann, der nicht der Vater des Kindes ist, die Ehe, so können beide Ehegatten vor dem Standesbeamten erklären, dass das Kind denselben Familiennamen führen wird, den gemäß Art. 88 FVGB ihr gemeinsames Kind führt oder führen würde (Art. 90 § 1 S. 1 FVGB). Diese Möglichkeit besteht nicht, wenn das Kind den Namen seines Vaters trägt oder den aufgrund einvernehmlicher Erklärungen der Kindeseltern aus der Verbindung des Familiennamens der Mutter mit dem Familiennamen des Vaters des Kindes gebildeten Familiennamen führt (Art. 90 § 2 FVGB). Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend, wenn der Vater eines minderjährigen Kindes die Ehe mit einer Frau geschlossen hat, die nicht die Mutter des Kindes ist (Art. 90 § 3 FVGB).