Rz. 13

Noch im IPRG 1965 hatte der polnische Gesetzgeber im Bereich der Nachlassangelegenheiten keine Möglichkeit vorgesehen, das Erbstatut zu wählen, wie es z.B. bei Verbindlichkeiten oder Arbeitsverhältnissen gemacht wurde. Das polnische IPRG 1965 beinhaltete insoweit keine Vorschriften wie z.B. Art. 25 Abs. 2 des deutschen EGBGB.

 

Rz. 14

Nunmehr allerdings konnte gem. Art. 64 Abs. 1 IPRG 2011 der Erblasser in einem Testament oder in einer anderen Verfügung von Todes wegen für die Rechtsnachfolge von Todes wegen sein Heimatrecht, das Recht seines Wohnortes oder das Recht seines gewöhnlichen Aufenthalts zur Zeit der Rechtswahl oder seines Todes wählen. Die Rechtswahl muss immer noch ausdrücklich erfolgen (Art. 4 Abs. 2 IPRG 2011) oder sich aus der Gesamtheit der Umstände eindeutig erkennen lassen. Eine Teilrechtswahl ist ausgeschlossen. Wurde für die Rechtsnachfolge von Todes wegen kein Recht gewählt, so gilt das Heimatrecht des Erblassers zur Zeit seines Todes (Art. 64 Abs. 2 IPRG 2011).

 

Rz. 15

Zu beachten ist in diesem Zusammenhang aber, dass seit dem 17.8.2015 die EuErbVO[16] unmittelbar anzuwenden ist. Gemäß Art. 4 EuErbVO sind für Entscheidungen in Erbsachen für den gesamten Nachlass die Gerichte des Mitgliedstaats zuständig, in dessen Hoheitsgebiet der Erblasser im Zeitpunkt seines Todes seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte.

 

Rz. 16

Die Frage der Rechtswahl wird durch Art. 22 EuErbVO reguliert. Eine Person kann für die Rechtsnachfolge von Todes wegen das Recht des Staates wählen, dem sie im Zeitpunkt der Rechtswahl oder im Zeitpunkt ihres Todes angehört. Eine Person, die mehrere Staatsangehörigkeiten besitzt, kann das Recht eines der Staaten wählen, denen sie im Zeitpunkt der Rechtswahl oder im Zeitpunkt ihres Todes angehört (Art. 22 Abs. 1 EuErbVO). Die Rechtswahl muss ausdrücklich in einer Erklärung in Form einer Verfügung von Todes wegen erfolgen oder sich aus den Bestimmungen einer solchen Verfügung ergeben (Art. 22 Abs. 2 EuErbVO). Die materielle Wirksamkeit der Rechtshandlung, durch die die Rechtswahl vorgenommen wird, unterliegt dem gewählten Recht (Art. 22 Abs. 3 EuErbVO). Die Änderung oder der Widerruf der Rechtswahl muss den Formvorschriften für die Änderung oder den Widerruf einer Verfügung von Todes wegen entsprechen (Art. 22 Abs. 4 EuErbVO).

[16] Verordnung (EU) Nr. 650/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4.7.2012 über die Zuständigkeit, das anzuwendende Recht, die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen und die Annahme und Vollstreckung öffentlicher Urkunden in Erbsachen sowie zur Einführung eines Europäischen Nachlasszeugnisses (ABl EU L 201 vom 27.7.2012, S. 107).

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge