1. Kindesunterhalt
Rz. 114
Eltern sind gegenüber einem Kind, das sich nicht selbst unterhalten kann, zu Unterhaltsleistungen verpflichtet, es sei denn, die Einkünfte aus dem Vermögen des Kindes reichen zur Deckung der Kosten für seinen Unterhalt und seine Erziehung aus (privilegierter Kindesunterhalt; Art. 133 § 1 FVGB). Ist das Kind grds. in der Lage, sich selbst zu unterhalten, so besteht ein Unterhaltsanspruch der Eltern, wie bei anderen Verwandten, wenn das Kind in Not gerät (einfacher Kindesunterhalt; Art. 133 § 2 FVGB). Gegenüber einem volljährigen Kind können die Eltern die Unterhaltszahlungen verweigern, wenn diese mit einer zu großen Belastung verbunden sind oder wenn das Kind keine Bemühungen, sich selbstständig zu unterhalten, unternimmt (Art. 133 § 3 FVGB).
Rz. 115
Die Dauer der Unterhaltspflicht regelt das Gesetz nicht. Auch nach Erreichen der Volljährigkeit besteht die Unterhaltspflicht, wenn das Kind zur Schule geht oder an einer Hochschule studiert. Der Umfang der Unterhaltspflicht hängt von den gerechtfertigten Bedürfnissen des Berechtigten und den Erwerbs- und Vermögensmöglichkeiten des Verpflichteten ab (Art. 135 § 1 FVGB). Die Kinder haben Anspruch auf den gleichen Vermögensstandard wie die Eltern. Eine prozentuale Festsetzung der Höhe des Unterhalts ist gesetzlich nicht vorgegeben. Sie ist möglich, wird aber nicht praktiziert. Die Erfüllung der Unterhaltspflicht kann auch ganz oder teilweise durch persönliche Sorge und Erziehung erfolgen (Art. 135 § 2 FVGB). Kindergeld ist bei der Unterhaltsbemessung nicht zu berücksichtigen, kann jedoch den Umfang der Bedürfnisse des Kindes beeinflussen. Beim einfachen Unterhalt nach Art. 133 § 2 FVGB hat das Kind nur einen Anspruch auf Befriedigung der gewöhnlichen gerechtfertigten Bedürfnisse, des elementaren Lebensbedarfs. Der Unterhaltsanspruch setzt weiterhin voraus, dass der Verpflichtete leistungsfähig ist.
2. Erb- und Pflichtteilsrecht
Rz. 116
Der Ehegatte des Erblassers ist von der Erbfolge ausgeschlossen, wenn der Erblasser aufgrund Verschuldens des Ehegatten die Scheidungsklage eingereicht hat und das Scheidungsbegehren begründet gewesen ist (Art. 940 § 1 ZGB). Der Ausschluss von der Erbfolge tritt nicht ipso iure ein, sondern nur aufgrund einer gerichtlichen Entscheidung. Die Entscheidung kann jeder herbeiführen, der zusammen mit dem Ehegatten zur gesetzlichen Erbfolge berufen ist. Die Klage kann nur binnen sechs Monaten seit dem Tage, an dem der Erbe Kenntnis vom Erbfall erhalten hat, höchstens binnen eines Jahres ab dem Erbfall (Art. 940 § 2 ZGB), erhoben werden.
Rz. 117
Wurde die Scheidungsklage vor einem deutschen Gericht anhängig gemacht, so kommt es für das Erfüllen der Voraussetzungen i.S.d. Art. 940 § 1 ZGB (Substitution) auf das Recht an, das auf die Scheidung von dem deutschen Gericht nach seinem Kollisionsrecht hätte angewendet werden müssen. Führt demnach die Anwendung des Art. 17 Abs. 1 EGBGB zum deutschen Recht, so ist die hypothetische Begründetheit des Scheidungsantrags nach §§ 1565 ff. BGB zu beurteilen. Das Verschulden an der Ehescheidung muss als eigenständige tatbestandliche Voraussetzung des polnischen Rechts gegeben sein.
3. Ehewohnung
Rz. 118
Im Zusammenhang mit der Ehescheidung kann das Gericht unterschiedliche Anordnungen hinsichtlich der Nutzung treffen (Art. 58 § 2 FVGB), wobei es in erster Linie die Bedürfnisse der Kinder und des Ehegatten, dem die elterliche Gewalt übertragen wird, zu berücksichtigen hat (Art. 58 § 4 FVGB):
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Das Gericht regelt die Nutzung der Ehewohnung von Amts wegen (S. 1). Dies gilt unabhängig davon, ob die Ehegatten Eigentümer, Mieter oder Dienstbarkeitsberechtigte sind oder aufgrund eines sonstigen Rechtstitels die Wohnung nutzen. Die Nutzungsregelung greift jedoch nicht in Rechte Dritter (z.B. Vermieter) ein. |
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Auf Antrag eines Ehegatten kann das Gericht den Auszug des anderen Ehegatten anordnen, wenn dieser durch sein offensichtlich vorwerfbares Verhalten das gemeinsame Bewohnen unmöglich macht (S. 2). Diese Anordnungsbefugnis besteht jedoch nicht, wenn die Wohnung im Sondereigentum desjenigen Ehegatten steht, der auszuweisen wäre. Die Anordnung greift nicht in die Eigentumsverhältnisse ein, sondern regelt nur vorübergehend die tatsächliche Nutzung der Wohnung. |
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Auf übereinstimmenden Antrag beider Ehegatten kann das Gericht die Teilung der gemeinsamen Wohnung anordnen oder die Wohnung einem Ehegatten zusprechen, wenn der andere Ehegatte zum Auszug bereit ist, ohne dass ihm Tauschräume und eine Ersatzunterbringung gewährt werden. Eine solche Teilung bzw. Zuteilung kommt in Betracht, wenn die Wohnung im gemeinsamen Eigentum der Ehegatten steht, wenn die Wohnung beiden Ehegatten kraft Mitgliedschaft in einer Wohnungsgesellschaft zusteht oder wenn beide Ehega... |