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Grundsätzlich unterliegen Ehegatten mit ihren jeweiligen Einkünften einer getrennten Besteuerung (Art. 6 Abs. 1 EStG). Sofern die Ehegatten im Güterstand der Gütergemeinschaft leben, werden ihnen die in das Gesamtgut fallenden Einkünfte[58] gleichmäßig zugerechnet.[59] Auf Antrag können Ehegatten, die im Güterstand der Gütergemeinschaft leben, eine gemeinsame Veranlagung wählen (Art. 6 Abs. 2 EStG). Dies gilt jedoch nur, wenn die Ehe während des gesamten Steuerjahres bestand, es sei denn, es ist im Laufe des Jahres kein zu versteuerndes Einkommen durch einen Ehegatten erzielt worden (Art. 6 Abs. 3 EStG). Ausgenommen von der gemeinsamen Veranlagung sind Einkünfte, die der Pauschalbesteuerung nach Art. 30 EStG unterliegen (Art. 6 Abs. 8 EStG). Bei Ehegattenarbeitsverhältnissen sind die Einkünfte des einen Ehegatten zu versteuern; der andere Ehegatte hat Vorauszahlungen abzuführen.[60] Die dem Ehegatten verbleibenden Nettoeinkünfte aus dem Ehegattenarbeitsverhältnis sind wiederum zu versteuern (Doppelbesteuerung).[61] Die Doppelbesteuerung lässt sich nur durch eine unentgeltliche Mitarbeit des Ehegatten vermeiden.[62]

[58] Vergütungen aus Arbeits- und anderen Dienstleistungen eines Ehegatten sowie Einkünfte aus dem Gesamtgut oder Alleingut eines Ehegatten gehören zum gemeinschaftlichen Vermögen (Art. 32 § 2 Nr. 1, 2 FVGB); siehe Rdn 17.
[59] Cloer, Die Grundzüge des polnischen Einkommensteuerrechts, RIW 2004, 108, 119.
[60] Cloer, Die Grundzüge des polnischen Einkommensteuerrechts, RIW 2004, 108, 120.
[61] Cloer, Die Grundzüge des polnischen Einkommensteuerrechts, RIW 2004, 108, 119 f. Dies ist gemäß der Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes vom 24.1.2001 (zit. bei Cloer, Die Grundzüge des polnischen Einkommensteuerrechts, RIW 2004, 108, 119 Fn 95) verfassungsrechtlich zulässig.
[62] Cloer, Die Grundzüge des polnischen Einkommensteuerrechts, RIW 2004, 108, 120.

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