I. Rechtsstellung der Gesellschafter
Rz. 69
Regelt das Gesetz oder der Gesellschaftsvertrag nichts Gegenteiliges, haben alle Gesellschafter der Sp. z o.o. die gleichen Rechte und Pflichten in der Gesellschaft. Wenn der Gesellschaftsvertrag Anteile mit besonderen Rechten vorsieht, müssen diese Rechte im Gesellschaftsvertrag ausdrücklich beschrieben werden. Eine Bevorrechtigung kann etwa das Stimmrecht, das Recht auf die Dividende sowie die Art der Beteiligung bei der Verteilung des Vermögens im Wege der Liquidation betreffen. Wollen die Gesellschafter Vorrechte im Hinblick auf Stimmrechte begründen, darf dies nur Anteile mit gleichem Nominalwert betreffen. Eine Bevorrechtigung hinsichtlich des Stimmrechts darf den Begünstigten nicht mehr als drei Stimmen pro Anteil gewähren. Der Gesellschaftsvertrag kann die Bevorrechtigung befristen oder vom Eintritt einer Bedingung oder Erfüllung zusätzlicher Leistungen zugunsten der Gesellschaft abhängig machen.
Rz. 70
Die Verpflichtung der Gesellschafter besteht vor allem in der Pflicht zur vollständigen Erbringung der Einlagen. Bis zur vollständigen Einbringung der Einlagen haftet der jeweilige Gesellschafter in Höhe des noch nicht eingebrachten Betrags. Sollen Gesellschafter zu wiederkehrenden entgeltlichen oder unentgeltlichen Leistungen verpflichtet werden, sind Art und Umfang der Leistung ausdrücklich im Gesellschaftsvertrag zu bestimmen. Eine Vergütung für derartige Leistungen ist von der Gesellschaft auch dann auszuzahlen, wenn der Jahresabschluss keinen Gewinn ausweist. Die Vergütung darf den Preis für derartige Leistungen im Geschäftsverkehr nicht übersteigen.
Rz. 71
Der Gesellschaftsvertrag kann die Gesellschafter auch zu Nachschüssen in den Grenzen eines genau bezifferten Betrags proportional zu ihren Anteilen verpflichten. Der jeweilige Betrag und die Fristen für die Nachschüsse werden bei Bedarf durch Beschluss der Gesellschafterversammlung bestimmt.
II. Registrierung der Gesellschafter
Rz. 72
Mit der Anmeldung der neu gegründeten Sp. z o.o. zum Unternehmensregister reicht der Vorstand zugleich eine von allen Vorstandsmitgliedern eigenhändig bzw. mit qualifizierten elektronischen Unterschriften, sicheren Unterschriften oder persönlichen Unterschriften – je nachdem, ob die Gesellschaft auf "traditionellem" oder elektronischem Weg gegründet wurde – unterzeichnete Liste der Gesellschafter mit Angaben ihrer Vor- und Nachnamen oder ihrer Firmen zum Unternehmensregister ein. Diese Gesellschafterliste ist vom Vorstand im Falle einer Anteilsveräußerung zu aktualisieren. Im Falle einer online gegründeten Gesellschaft ist die Gesellschafterliste mit Hilfe eines im elektronischen System dafür zur Verfügung gestellten Musters zu erstellen. Um u.a. dem Vorstand der Sp. z o.o. die Anmeldung des neuen Gesellschafters zum Unternehmensregister zu ermöglichen, ist die Anteilsübertragung im Verhältnis zur Gesellschaft erst dann wirksam, wenn die Anteilsübertragung der Gesellschaft mitgeteilt wurde. Hält ein Gesellschafter alle Anteile an der Sp. z o.o., hat der Vorstand auch diesen Umstand zum Unternehmensregister anzumelden.
Rz. 73
Der Auszug aus dem Unternehmensregister weist diejenigen Gesellschafter der Sp. z o.o. ausdrücklich aus, die mindestens 10 % der Geschäftsanteile an der Sp. z o.o. halten. Hält ein Gesellschafter alle Anteile an der Sp. z o.o., ist auch dies aus einem Unternehmensregisterauszug ersichtlich.
Rz. 74
Der Vorstand führt darüber hinaus ein Buch über die Anteile der Gesellschaft, in dem der Vor- und Nachname bzw. die Firma und der Sitz jedes Gesellschafters, seine Adresse, die Zahl und der Nominalwert seiner Anteile sowie die Bestellung von Pfandrechten oder Nießbrauchsrechten und die Ausübung der Stimmrechte durch einen Pfandgläubiger oder Nießbraucher sowie sämtliche Änderungen eingetragen werden, welche den Gesellschafter oder die ihm zustehenden Anteile betreffen. Jeder Gesellschafter hat das Recht, das Anteilsbuch einzusehen.
III. Übertragung von Geschäftsanteilen
1. Anteilsübertragung unter Lebenden
Rz. 75
Die Anteile an einer Sp. z o.o. sind grundsätzlich frei veräußerlich. Jedoch kann der Gesellschaftsvertrag die Veräußerung der Anteile oder eines Teils davon wie auch die Verpfändung des Anteils von einer Genehmigung der Gesellschaft abhängig machen oder auf eine andere Weise beschränken. In der Praxis finden sich oftmals Genehmigungsvorbehalte der Gesellschaft, ihres Aufsichtsrats oder der Gesellschafterversammlung. Ist die Veräußerung von einer Genehmigung durch die Gesellschaft abhängig, wird diese schriftlich von dem Vorstand der Gesellschaft erteilt. Verweigert dieser die Genehmigung, kann das Registergericht dennoch die Veräußerung aus wichtigem Grund zulassen. Eine Veräußerung von Geschäftsanteilen ohne die erforderliche Zustimmung ist schwebend unwirksam. Der Vertrag hat jedoch eine verpflichtende, aber keine dingliche Wirkung. Die Veräußerung kann prinzipiell auch nachträglich genehmigt werden. Nichtig ist eine Anteilsübertragung vor der Eintragung der Gesellschaft (oder entsprechend einer Kapitalerhöhung) in das Unternehmensregister.
Rz. 76
Die rechtsgeschäftliche Übertragung von Geschäftsan...