Rz. 9
Das polnische Recht kennt zwar grundsätzlich keine Mindestzahl an Gesellschaftern einer Sp. z o.o. Jedoch darf gem. Art. 151 § 2 HGG eine Ein-Mann-Sp. z o.o. (wie übrigens gem. Art. 301 § 1 HGG auch eine Aktiengesellschaft oder gem. Art. 3001 § 1 HGG eine einfache Aktiengesellschaft) nicht durch eine (andere) Ein-Mann-Gesellschaft mit beschränkter Haftung, also etwa auch nicht durch eine deutsche Ein-Mann-GmbH, gegründet werden. Die polnische Rechtsprechung legt dieses Verbot dahingehend aus, dass diese Beschränkung tatsächlich nur für die Gründungsphase gilt. Nachdem die Sp. z o.o. gegründet, also im Unternehmensregister eingetragen ist, darf sie auch als Ein-Mann-Tochtergesellschaft einer Muttergesellschaft bestehen, welche ihrerseits eine Ein-Mann-Gesellschaft mit beschränkter Haftung ist. In der Praxis übernimmt deshalb in aller Regel ein Dritter zunächst einen Anteil an der Tochtergesellschaft und überträgt diesen nach Eintragung der Sp. z o.o. im Unternehmensregister auf die Muttergesellschaft. Ab diesem Zeitpunkt ist die "doppelstöckige Ein-Mann-GmbH" auch nach polnischem Recht möglich.
Rz. 10
Das polnische Recht sieht keine Höchstzahl an Gesellschaftern einer Sp. z o.o. vor. Die Sp. z o.o. kann also beliebig viele Gesellschafter haben. Auch in sonstiger Hinsicht sieht das GmbH-Recht keine Beschränkungen der Gesellschafterstruktur vor, wobei im Falle einer Sp. z o.o., die mehr als 25 Gesellschafter und ein Stammkapital von mehr als 500.000 PLN hat, ein Aufsichtsrat oder eine Revisionskommission zu bestellen ist. Gesellschafter einer Sp. z o.o. können etwa inländische und ausländische natürliche und juristische Personen sein. Auch Minderjährige können Gesellschafter einer Sp. z o.o. sein.
Im Falle von Gesellschaftern, die verheiratet sind, ist die Schlüsselfrage diejenige, ob der Gesellschafter Geschäftsanteile aus seinem eigenen (etwa vor der Schließung der Ehe, folglich einem Ehevertrag, oder aus Mitteln, die trotz einer Vermögensgemeinschaft aufgrund gesonderten Vorschriften nur dem Gesellschafter zustehen) oder aus dem gemeinsamen Vermögen der Ehegatten erworben hat. Der erste Fall lässt keine Fragen offen – der Gesellschafter ist hinsichtlich der von ihm gehaltenen Geschäftsanteile von jeglichen Beschränkungen frei und die Tatsache, dass er verheiratet ist, kann nur in einem Erbfall eine Bedeutung haben (dazu im Folgenden). Vielmehr interessanter ist die Frage der rechtlichen Lage in dem zweiten Fall.
Zweifellos stellen Geschäftsanteile, die aus dem gemeinsamen Vermögen der Ehegatten erworben wurden, Bestandteil des gemeinsamen Vermögens der Ehegatten dar. Jedoch wird nach überwiegenden Meinung (wenn es auch wichtige abweichenden Stimmen dazu gegeben hat) selbst im Falle des Erwerbs der Geschäftsanteile aus dem gemeinsamen Vermögen der Ehegatten nur der sie erwerbende Ehegatte zum Gesellschafter im gesellschaftsrechtlichen Sinne. Die abweichenden Meinungen würden zu einer Auslegung führen, nach welcher zum Gesellschafter derjenige Ehegatte wird, der der Gesellschaft gegenüber seine Absicht, als Gesellschafter aufzutreten, erklärt und die Eintragung seiner Person zum Anteilsbuch der Gesellschaft verlangt hat, wenn auch ein solcher Anspruch dem anderen Ehegatte zusteht. Praktisch führt es in beiden Fällen zum gleichen Fazit: Geschäftsanteile können zwar als Vermögensrechte Miteigentum beider Ehegatten sein, im gesellschaftsrechtlichen Sinne ist aber nur der in das Anteilsbuch eingetragene Ehegatte als Gesellschafter zu betrachten. Dementsprechend ist dieser Ehegatte zu den Gesellschafterversammlungen zu laden, kann Stimmrecht ausüben usw.
Ein Gesellschaftsvertrag kann sogar gem. Art. 1831 HGG (falls Geschäftsanteile gemeinsames Vermögen sind) das Recht des anderen Ehegatten, der Gesellschaft beizutreten, beschränken oder sogar ausschließen.
Möchten beide Ehegatten die Gesellschafterstellung wahrnehmen, greift die allgemein für Miteigentümer der Geschäftsanteile geltende Regel des Art. 184 § 1HGG ein, wonach die Mitberechtigten ihre Rechte aus den Geschäftsanteilen über einen gemeinsamen Vertreter ausüben. Für Leistungen der Gesellschafter, die mit Geschäftsanteilen verbunden werden können (etwa Nachschüsse), haften Miteigentümer der Geschäftsanteile gem. Art. 184 § 2 HGG gesamtschuldnerisch. Wenn die Mitberechtigten keinen gemeinsamen Vertreter benennen, können Erklärungen der Gesellschaft jedem der Miteigentümer gegenüber abgegeben werden.
Infolge einer Teilung des gemeinsamen Vermögens können beispielsweise Geschäftsanteile zum Vermögen des Ehegatten fallen, der bisher nicht als Gesellschafter agiert hat.
Die Veräußerung von Geschäftsanteilen, die dem gemeinsamen Vermögen der Ehegatten zuzurechnen sind, bedarf keiner Zustimmung des zweiten Ehegatten. Dies ist aus Art. 37 des polnischen Familien- und Vormundschaftsgesetzbuches abzuleiten, in welchem ein numerus clausus von zustimmungsbedürftigen Rechtsgeschäften im Rahmen einer Ehe geregelt ist.
Zusammenfasend: Selbst, wenn Geschäftsanteile gemei...