Rz. 128

Das Recht der Vorstandsmitglieder zur Führung der Geschäfte und zur Vertretung der Gesellschaft bezieht sich auf alle gerichtlichen und außergerichtlichen Tätigkeiten der Gesellschaft (Art. 204 HGG).

 

Rz. 129

Der Vorstand haftet der Gesellschaft gegenüber für den Schaden, den er durch sein dem Gesetz oder dem Gesellschaftsvertrag widersprechendes Handeln oder Unterlassen verursacht hat. Dies gilt jedoch dann nicht, wenn den Vorstand keine Schuld trifft (Art. 293 HGG). Die Vorstandsmitglieder haften den Gläubigern der Gesellschaft gesamtschuldnerisch dafür, wenn sie vorsätzlich oder fahrlässig falsche Angaben darüber gemacht haben, dass bei Gründung der Gesellschaft oder einer Kapitalerhöhung die Einlagen vollständig erbracht wurden. Neben der Haftung gegenüber der Gesellschaft aus dem Bestellungsrechtsverhältnis haften die Vorstandsmitglieder auch wegen schuldhafter Verletzungen der Pflichten aus dem Anstellungsvertrag.

 

Rz. 130

Erweist sich die Zwangsvollstreckung gegen die Gesellschaft als erfolglos, haften die Vorstandsmitglieder gesamtschuldnerisch für deren Verbindlichkeiten (Art. 299 HGG). Auf diese Weise soll sichergestellt werden, dass die Vorstandsmitglieder einen erforderlichen Insolvenzantrag rechtzeitig stellen. Die rechtzeitige Stellung eines solchen Antrags oder die Fassung eines Beschlusses über die Eröffnung eines Sanierungsverfahrens oder über die Genehmigung eines Vergleichs zwischen der Gesellschaft und ihrem Gläubiger durch ein dafür zuständiges Gericht – bzw. fehlendes Verschulden, falls einer dieser Umstände nicht zutrifft – befreit den Vorstand von der Haftung.

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