Rz. 151

Eine Sp. z o.o. ist berechtigt, inländische oder ausländische Zweigniederlassungen zu gründen. Dabei richtet sich die Gründung ausländischer Zweigniederlassungen nach dem Recht des jeweiligen Staates, in welchem die Niederlassung gegründet werden soll. Dabei ist oftmals das Kriterium der sog. Gegenseitigkeit, also die Frage, ob entsprechende Gesellschaften des ausländischen Staates ebenfalls Niederlassungen in Polen gründen können, von Bedeutung. Innerhalb der EU ist die Niederlassungsfreiheit jedenfalls gewährleistet.

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