Rz. 152

Rechtsgrundlage der Insolvenz einer Sp. z o.o. ist das Insolvenz- und Sanierungsrecht aus dem Jahr 2003 (einheitliche Fassung aus dem Jahr 2020). Befindet sich die Gesellschaft in einer Krise, hat der Vorstand unverzüglich, noch bevor sie insolvent wird, eine Gesellschafterversammlung zur Beschlussfassung über die weitere Fortführung der Gesellschaft einzuberufen. Diese Pflicht entsteht, wenn der Verlust höher als die Summe der Rücklagen, Kapitalreserven und der Hälfte des Stammkapitals ist (Art. 233 HGG).

 

Rz. 153

Der nach polnischem Insolvenzrecht (InSR) bestehende gesetzliche Insolvenzgrund ist die Zahlungsunfähigkeit. Gem. Art. 10 InSR wird die Insolvenz in Bezug auf einen Schuldner erklärt, der zahlungsunfähig ist. Zahlungsunfähig ist der Schuldner, wenn er seine fälligen Verbindlichkeiten – über einen Zeitraum von mehr als drei Monaten – nicht erfüllt. Im Rahmen des Insolvenzgrundes der Zahlungsunfähigkeit ist jedoch auch zu prüfen, ob die Verbindlichkeiten der Gesellschaft den Wert ihres Vermögens übersteigen. In diesem Fall – und soweit dieser Zustand länger als 24 Monate andauert – würde nach dem Verständnis des neuen polnischen Insolvenzrechts ebenfalls eine "Zahlungsunfähigkeit" vorliegen. In anderen Rechtsordnungen würde dieser Insolvenzgrund eher als "Überschuldung" bezeichnet. Ist eine Gesellschaft "zahlungsunfähig" und damit insolvent, muss der Vorstand, also alle Vorstandsmitglieder, innerhalb von zwei Wochen einen Insolvenzantrag stellen. Stellt der Vorstand den erforderlichen Insolvenzantrag nicht rechtzeitig, trifft ihn eine Schadensersatzpflicht. Er haftet dann neben der Gesellschaft gesamtschuldnerisch für den aus seinem Pflichtversäumnis entstandenen Schaden der Gläubiger.

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