Rz. 115
Eine Sp. z o.o. kann in eine andere Handelsgesellschaft (auch in eine Personengesellschaft) umgewandelt werden (Art. 551 HGG). Die Umwandlung tritt mit dem Tag der Eintragung der umgewandelten Gesellschaft in das Unternehmensregister in Kraft. Die umgewandelte Gesellschaft übernimmt alle Rechte und Pflichten der der Umwandlung unterzogenen Gesellschaft. Die umgewandelte Gesellschaft bleibt Inhaberin von Genehmigungen, Konzessionen etc. Die Umwandlung bedarf eines Umwandlungsplans samt Prüfbericht des Wirtschaftsprüfers, eines Beschlusses, der Bestellung der Organmitglieder der umgewandelten Gesellschaft sowie der Registereintragung der umgewandelten Gesellschaft und Löschung der der Umwandlung unterzogenen Gesellschaft. Die umgewandelte Gesellschaft kann nicht durch Musterbeschluss gegründet werden. Der Umwandlungsplan ist prinzipiell schriftlich zu erstellen und bei einer Ein-Mann-Sp. z o.o. notariell zu beurkunden. Der Umwandlungsplan muss mindestens die Ermittlung des Bilanzwertes des Vermögens sowie – im Falle der Umwandlung einer Kapitalgesellschaft, etwa einer GmbH, in eine Personengesellschaft – eine Ermittlung des Wertes der Anteile der Gesellschafter enthalten. Der Umwandlungsplan, etwa bei Umwandlung einer GmbH in eine Aktiengesellschaft, ist durch einen Wirtschaftsprüfer auf seine Richtigkeit und Redlichkeit hin sowie zwecks Ermittlung, ob der Wert der Aktiva und Passiva der unterzogenen Gesellschaft sorgfältig errechnet wurde, zu prüfen. Die Gesellschaft hat die Gesellschafter über die Absicht einer Beschlussfassung über die Umwandlung zweimal, dabei zum ersten Mal nicht später als einen Monat vor dem geplanten Tag der Beschlussfassung, und in Zeitabständen von nicht weniger als zwei Wochen zu benachrichtigen. Der Umwandlungsbeschluss ist in einem notariellen Protokoll aufzunehmen.
Rz. 116
Die Umwandlung einer Sp. z o.o. in eine Personengesellschaft (wie etwa Kommanditgesellschaft oder offene Handelsgesellschaft) bedarf der Zustimmung von mindestens zwei Dritteln der das Stammkapital vertretenden Gesellschafter, es sei denn, der Gesellschaftsvertrag stellt strengere Anforderungen. Die Umwandlung einer Sp. z o.o. in eine Aktiengesellschaft (S.A.) oder in eine einfache Aktiengesellschaft (P.S.A.) erfolgt, wenn der Umwandlung zumindest die Hälfte der das gesamte Stammkapital vertretenden Gesellschafter mit einer Mehrheit von drei Vierteln der Stimmen zugestimmt hat. Der Gesellschaftsvertrag kann auch hier strengere Anforderungen stellen. Gleiches gilt für die Umwandlung einer Aktiengesellschaft oder einer einfachen Aktiengesellschaft in eine Sp. z o.o. Die Umwandlung einer Personengesellschaft in eine Sp. z o.o. bedarf der Zustimmung aller Gesellschafter, wobei es im Falle einer Kommanditgesellschaft oder einer Kommanditgesellschaft auf Aktien genügt, wenn sich für die Umwandlung, außer allen Komplementären, Kommanditäre oder entsprechend Aktionäre aussprechen, die zumindest zwei Drittel der Gesamtheit der Kommanditsummen oder des Aktienkapitals vertreten. Die jeweiligen Gesellschaftsverträge können auch in diesen Fällen strengere Anforderungen stellen.
Rz. 117
Eine Sp. z o.o. kann nach polnischem Recht mit einer anderen Kapitalgesellschaft (Sp. z o.o.; S.A.; P.S.A.) oder mit Personengesellschaften verschmolzen werden. Dabei ist sowohl eine Verschmelzung durch Übernahme als auch eine Verschmelzung durch Bildung einer neuen Gesellschaft möglich. Bei der Verschmelzung einer Kapitalgesellschaft mit einer Personengesellschaft kann Letztere weder die übernehmende noch die neu zu bildende Gesellschaft sein. Es kann also keine Sp. z o.o. auf eine Personengesellschaft (OHG; KG) verschmolzen werden. Auch eine Verschmelzung mit einer anderen Gesellschaft zu einer Personengesellschaft ist nicht möglich. Eine Sp. z o.o. kann nach polnischem Recht auch mit einer ausländischen Kapitalgesellschaft im Sinne der Richtlinie 2005/56/EG über die Verschmelzung von Kapitalgesellschaften aus verschiedenen Mitgliedstaaten verschmolzen werden. Dabei kann aber eine Kommanditgesellschaft auf Aktien weder die übernehmende Gesellschaft noch die neu zu bildende Gesellschaft sein. Eine grenzüberschreitende Verschmelzung von Kapitalgesellschaften ist rechtlich zulässig (Art. 5161 ff. HGG). Bei einer Verschmelzung wird das gesamte Vermögen der übertragenden Gesellschaft auf die übernehmende (bzw. zu bildende) Gesellschaft gegen Anteile an der übernehmenden (zu bildenden) Gesellschaft übertragen. Neben den Anteilen an der übernehmenden (zu bildenden) Gesellschaft können die Gesellschafter der übertragenden Gesellschaft auch Zusatzzahlungen in bar erhalten, wenn diese insgesamt nicht 10 % des Bilanzwertes der zuerkannten Anteile der übernehmenden (zu bildenden) Gesellschaft oder 10 % des Nominalwertes der zuerkannten Anteile übersteigen (Art. 492 HGG).
Rz. 118
Die Verschmelzung erfolgt mit dem Tag der Eintragung der Verschmelzung in das für den Sitz der übernehmenden Gesellschaft oder neu gebildeten Gesellschaft zuständige Regis...