Rz. 106
Unter dem Noterbrecht (legítima) versteht man denjenigen Teil der Güter, über den der Testierende nicht verfügen kann, weil er von Gesetzes wegen für die "Legitimerben" (herdeiros legitimários) bestimmt ist (Art. 2156 CC). Nach dieser Legaldefinition ist der Pflichtteil ein Noterbrecht einzelner Personen in Bezug auf einen bestimmten Teil der Erbschaft.
Rz. 107
Es handelt sich gemäß Art. 2156 CC um ein dingliches Recht, also ein echtes Erbrecht (pars hereditatis), und nicht nur ein bloßes Forderungsrecht. Damit hat der portugiesische Noterbe die Stellung eines gesetzlichen Erben, d.h., der Noterbe kann nicht ganz enterbt werden. Will er sein Noterbrecht geltend machen, muss er die Erbschaft annehmen (siehe Rdn 119 f.) und gegenüber den Testamentserben die Herabsetzung, erforderlichenfalls klageweise, verlangen (siehe Rdn 118).
Rz. 108
Das Recht auf den Noterbteil nach dem portugiesischen Código Civil (legítima) unterscheidet sich damit wesentlich vom Pflichtteilsrecht nach dem BGB. Während der Pflichtteilsberechtigte nach deutschem Recht durch den Erblasser enterbt werden kann, ist dies im Falle des Noterben portugiesischen Rechts gerade nicht möglich (zur engen Ausnahme siehe Rdn 109).
Rz. 109
Der das Noterbrecht umfassende Anteil am Nachlass ist nicht disponibel. Im Hinblick auf eine mögliche Belastbarkeit des Noterbrechts, dessen Ersetzung durch ein Vermächtnis und Enterbung ist auf Folgendes hinzuweisen:
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Der Noterbteil darf vom Erblasser nicht belastet werden (etwa mit einem Nutzungsrecht oder einer lebenslangen Rente), Art. 2163 CC. Bei Nichtbeachtung haben die gesetzlichen Erben die Wahl, das Vermächtnis zu erfüllen oder dem Vermächtnisnehmer nur die verfügbare Quote (den das Noterbrecht überschießenden Wert bis zur Höhe des Vermächtnisses) zu übergeben (Art. 2164 CC). |
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Der Erblasser kann das Noterbrecht "ablösen", indem er dem Berechtigten ein Vermächtnis aussetzt (Art. 2165 CC: legado em substitução da legítima). Dieser hat dann die Wahl zwischen beiden: Nimmt er das Vermächtnis an, so verliert er damit sein Noterbrecht wie er umgekehrt bei Annahme des Noterbrechts das Recht auf das Vermächtnis verliert (Art. 2165 Abs. 2 CC). Das Vermächtnis wird in diesen Fällen von der nicht-disponiblen Quote in Abzug gebracht. Übersteigt der Wert des Vermächtnisses den Noterbteil, wird der überschießende Wert von der disponiblen Quote in Abzug gebracht. |
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Schließlich ist eine Enterbung des Noterbberechtigten möglich – unter Angabe des Grundes im Testament, z.B. im Falle der Erbunwürdigkeit (Art. 2166 CC: deserdação). Der Enterbte kann dies innerhalb von zwei Jahren nach Testamentseröffnung gerichtlich anfechten (Art. 2167 CC: impugnação da deserdação). |