Rz. 71
Im Verfahren der einvernehmlichen Scheidung vor dem Standesbeamten besteht kein Anwaltszwang. Allerdings entscheiden sich die scheidungswilligen Eheleute in der Praxis auch hier regelmäßig für anwaltlichen Beistand bzw. Vertretung.[73] Bei Scheidung ohne Zustimmung des anderen Ehegatten haben sich die Parteien im gerichtlichen Verfahren von einem Advogado vertreten zu lassen; es besteht Anwaltszwang. Eine besondere Vereinigung von Familienrechtsanwälten bzw. Fachanwälte für Familienrecht gibt es in Portugal nicht; entsprechende Fachanwaltstitel werden von der portugiesischen Anwaltskammer (Ordem dos Advogados Portugueses) (noch) nicht zugelassen.[74]
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