Rz. 6
Der portugiesische Código Civil unterscheidet zwischen trennenden und aufschiebenden Ehehindernissen. Die absoluten trennenden Hindernisse (Impedimentos dirimentes absolutos) nach Art. 1601 CC stehen jeder Eheschließung desjenigen entgegen, auf den sie zutreffen. Im Einzelnen handelt es sich um folgende, unüberwindbare Ehehindernisse: offenkundige Geistesschwäche, selbst im Augenblick lichter Momente, sowie vollständige oder teilweise Entmündigung wegen psychischer Störungen (Art. 1601 lit. b CC), des Weiteren eine vorangehende, nicht aufgelöste Ehe (Verbot der Doppelehe; Art. 1601 lit. c CC). Hinzu kommen die relativen trennenden Hindernisse (Impedimentos dirimentes relativos), die nur der Eheschließung zwischen bestimmten Personen entgegenstehen (Art. 1602 CC): bei Verwandtschaft in gerader Linie oder in der Seitenlinie bis zum zweiten Grad oder Verschwägerung in gerader Linie sowie bei Verurteilung wegen vollendeten oder versuchten Tötungsdelikts gegen den früheren Ehegatten des anderen.
Rz. 7
Das Mindestheiratsalter beträgt für beide Geschlechter 16 Jahre; bei Minderjährigen wird für die Eheschließung zudem die Zustimmung der Eltern oder des Vormunds vorausgesetzt. Bei deren Weigerung kann die Zustimmung – auf Antrag des Minderjährigen – in Form des Aufgebotsantrags, bei Vorliegen wichtiger Gründe und entsprechender körperlicher und geistiger Reife des Minderjährigen durch gerichtliche Entscheidung des Familiengerichts (Art. 1604 lit. a, 1612 Abs. 2 CC) in Verbindung mit dem Schlussentscheid des Standesbeamten (Art. 1613 CC, Art. 134 CRC) ersetzt werden. Die Zustimmung hat die "Emanzipation" (Emancipação) der minderjährigen Eheschließenden zur Folge (Art. 132 CC); damit erlangen sie die volle Geschäftsfähigkeit (Art. 133 CC), die grundsätzlich mit Erreichen der Volljährigkeit (Vollendung des 18. Lebensjahres) einhergeht (Maioridade, Art. 130 CC).
Rz. 8
Zudem können einer Eheschließung weitere aufschiebende Hindernisse (Impedimentos impedientes, Art. 1604 CC) entgegenstehen, die regelmäßig durch Dispens oder Zeitablauf überwunden werden können. Zunächst ist eine Wartezeit zwischen Beendigung einer ersten Ehe und Eingehung der neuen Ehe einzuhalten (prazo internupcial, Art. 1604 lit. b CC); sie beträgt 180 Tage für Männer und 300 Tage für Frauen (Art. 1605 Abs. 1 CC). Eine Verkürzung der Frist ist nach Maßgabe des Art. 1605 Abs. 2–5 CC möglich. So darf die Frau bereits nach 180 Tagen eine neue Ehe eingehen, wenn sie durch Vorlage eines ärztlichen Attests nachweist und eine entsprechende gerichtliche Entscheidung erhält, dass sie zwischenzeitlich weder entbunden hat noch am Ende der Wartezeit schwanger ist (Art. 1605 Abs. 2 CC). Sonderregeln für den Wegfall des Hindernisses der Wartezeit sind vorgesehen u.a. im Fall des gerichtlich festgelegten Endes des Zusammenlebens bei Scheidung oder Umwandlung der gerichtlichen Trennung in Scheidung wie auch bei Tod des vormaligen Ehepartners (Art. 1605 Abs. 4 bzw. 5 CC).
Rz. 9
Aufschiebende Hindernisse sind des Weiteren (Art. 1604 lit. c–e CC): die Verwandtschaft im dritten Grad der Seitenlinie sowie Vormundschaft, Pflegschaft oder gesetzliche Vermögensverwaltung (Art. 1608 CC). Hier sollen ersichtlich wirtschaftliche Interessenkonflikte vermieden werden. So ist eine Wartezeit von einem Jahr vorgesehen, bevor eine dieser Personen sein Mündel heiraten darf. Von diesen Hindernissen kann nach Art. 1609 Abs. 1 CC durch das Gericht Befreiung (Dispens) erteilt werden, wenn ernsthafte Gründe vorliegen, die die Eheschließung rechtfertigen (Art. 1609 Abs. 2 CC). Das bis 2015 noch vorhandene weitere Hindernis des Bandes der eingeschränkten Adoption (Art. 1607 CC a.F.) zur Vermeidung moralischer Konflikte ist mit dem Adoptionsreformgesetz G 143/2015 vom 9.8.2015 weggefallen; die Regelungen über die eingeschränkte Adoption und damit Art. 1607 CC wurden aufgehoben.