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Portugal / 2. Ehehindernisse

Prof. Dr. Erhard Huzel
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Rz. 6

Der portugiesische Código Civil unterscheidet zwischen trennenden und aufschiebenden Ehehindernissen. Die absoluten trennenden Hindernisse (Impedimentos dirimentes absolutos) nach Art. 1601 CC stehen jeder Eheschließung desjenigen entgegen, auf den sie zutreffen. Im Einzelnen handelt es sich um folgende, unüberwindbare Ehehindernisse: offenkundige Geistesschwäche, selbst im Augenblick lichter Momente, sowie vollständige oder teilweise Entmündigung wegen psychischer Störungen (Art. 1601 lit. b CC), des Weiteren eine vorangehende, nicht aufgelöste Ehe (Verbot der Doppelehe; Art. 1601 lit. c CC). Hinzu kommen die relativen trennenden Hindernisse (Impedimentos dirimentes relativos), die nur der Eheschließung zwischen bestimmten Personen entgegenstehen (Art. 1602 CC): bei Verwandtschaft in gerader Linie oder in der Seitenlinie bis zum zweiten Grad oder Verschwägerung in gerader Linie sowie bei Verurteilung wegen vollendeten oder versuchten Tötungsdelikts gegen den früheren Ehegatten des anderen.

 

Rz. 7

Das Mindestheiratsalter beträgt für beide Geschlechter 16 Jahre; bei Minderjährigen wird für die Eheschließung zudem die Zustimmung der Eltern oder des Vormunds vorausgesetzt. Bei deren Weigerung kann die Zustimmung – auf Antrag des Minderjährigen – in Form des Aufgebotsantrags, bei Vorliegen wichtiger Gründe und entsprechender körperlicher und geistiger Reife des Minderjährigen durch gerichtliche Entscheidung des Familiengerichts (Art. 1604 lit. a, 1612 Abs. 2 CC) in Verbindung mit dem Schlussentscheid des Standesbeamten (Art. 1613 CC, Art. 134 CRC) ersetzt werden. Die Zustimmung hat die "Emanzipation" (Emancipação)[8] der minderjährigen Eheschließenden zur Folge (Art. 132 CC); damit erlangen sie die volle Geschäftsfähigkeit (Art. 133 CC), die grundsätzlich mit Erreichen ...

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