Rz. 152
Bereits seit 1950 existiert in Portugal ein Zentrales Testamentsregister, das vom Instituto dos Registos e do Notariado (iRN – Institut der Register und Notariate) geführt wird und damit unmittelbar dem portugiesischen Justizministerium (Ministerio de Justiça) angegliedert ist.
iRN – instituto dos registos e do notariado
Rua Rodrigo Fonseca, 202
1099–033 Lissabon
registos.centrais@irn.mj.pt
www.irn.mj.pt
Rz. 153
Praxishinweis:
Seit dem Jahr 2017 kann online gegen eine Bearbeitungsgebühr ein Auszug aus dem elektronischen Register zur Frage der Existenz eines öffentlichen Testaments, Beglaubigungsvermerken zur Hinterlegung und Eröffnung von verschlossenen und Internationalen Testamenten, zum Widerruf von Testamenten und zur Ausschlagung des Erbes oder von Vermächtnissen angefordert werden.
Rz. 154
Die Notare sind verpflichtet, gesondert und verschlossen Buch über folgende Dokumente zu führen: Offene Testamente, Beurkundungen des Widerrufs von Testamenten, Bestätigungsvermerke und Hinterlegungsvermerke von verschlossenen und Internationalen Testamenten sowie die Eröffnung von verschlossenen und Internationalen Testamenten (Art. 25 Abs. 2 Código do Notariado).
Rz. 155
Ausländische letztwillige Verfügungen, die durch Portugiesen oder Ausländer im Ausland vor den dort zuständigen Behörden erklärt worden sind, können in das Zentrale Testamentsregister (Registo Central de Testamentos) eingetragen werden.
Rz. 156
Die Urkunden, die entsprechend der ausländischen Formvorschrift erstellt wurden, können ohne Legalisation registriert werden, soweit an der Echtheit der Urkunden keine Zweifel bestehen. Zu beachten ist lediglich, dass den Urkunden eine durch den Registerführer oder den Notar gefertigte oder bestätigte Übersetzung beizufügen ist und dass die Formerfordernisse der Notarordnung zu beachten sind, wonach gem. Art. 85 Abs. 2 Código do Notariado anhand eines glaubwürdigen Dokuments das anwendbare Recht nachzuweisen ist. In der Praxis ist es dann erforderlich, beispielsweise von einem im deutschen Recht ausgebildeten Rechtsanwalt ein Kurzgutachten zur erbrechtlichen Situation anfertigen zu lassen. Die Identität des Ausstellers des Gutachtens ist sodann mittels Unterschriftsbeglaubigung durch die deutsche Auslandsvertretung oder durch einen deutschen Notar versehen mit der Apostille herbeizuführen. Von den Notaren werden die entsprechenden Ausführungen als Nachweis i.S.d. Art. 85 Abs. 2 Código do Notariado anerkannt.
Rz. 157
Die Registrierung und deren Inhalt ist in den Art. 140 und 141 Código do Notariado geregelt. Die entsprechenden Eintragungen werden elektronisch monatlich für den Vormonat an das Zentrale Register (Conservatória dos Registos Centrais) übermittelt (Art. 187 Código do Notariado). Ein Gesamtbestätigungsvermerk über alle innerhalb des vorangegangenen Jahres vorgenommenen Handlungen übermitteln die Notariate dem entsprechenden Register jeweils bis zum 28. Februar des Folgejahres.
Rz. 158
Soweit die Testamentseröffnung nicht von einem Berechtigten beantragt wird, erfolgt die Eröffnung des Testaments von Amts wegen (Art. 115 Código do Notariado). Der Notar teilt den im Testament benannten Erben und Testamentsvollstreckern sowie allen anderen offensichtlichen Verwandten mittels eingeschriebenen Briefes die Existenz des Testaments mit (Art. 115 Código do Notariado).
Rz. 159
Die vor der Eheschließung im Rahmen eines Ehevertrages geschlossenen Vereinbarungen auf den Todesfall werden mit dem Ehevertrag ebenfalls beim Zentralen Personenstandsregister (Conservatória dos Registos Centrais) verwahrt (Art. 189–191 Código do Registo Civil). Auf Antrag kann nach dem Versterben des Erblassers eine beglaubigte Abschrift der Vereinbarung beim entsprechenden Register angefordert werden.