a) Grundlagen – Rechtscharakter
Rz. 34
Die Errungenschaftsgemeinschaft portugiesischen Rechts ist vergleichbar mit der deutschen Zugewinngemeinschaft; wie die spanische Errungenschaftsgemeinschaft, die eine echte Gemeinschaft zur gesamten Hand (span.: comunidad en mano común oder mancomunidad) mit echtem Gesamthandseigentum der Ehegatten darstellt, bildet auch bei der Errungenschaftsgemeinschaft des portugiesischen Rechts das gemeinsame Vermögen der Ehegatten ein einheitliches Recht, eine eigene Vermögensmasse – "Propiedade colecitva" – mehrerer Mitinhaber. Dies wird etwa darin deutlich“ dass das gemeinsame Vermögen – das Errungenschaftsgesamtgut – neben dem jeweils eigenen Vermögen der Ehegatten zur Haftung für Verbindlichkeiten aus der Ehe herangezogen wird (vgl. Art. 1695 f. CC).
b) Vermögensmassen
Rz. 35
In der Errungenschaftsgemeinschaft wird genau genommen zwischen drei Vermögensmassen unterschieden: das eigene Vermögen des einen und das des anderen Ehegatten sowie deren gemeinsames Vermögen (Gesamtgut), das beiden Ehegatten – zur gesamten Hand – zusteht (d.h. das Errungenschaftsgut).
Rz. 36
In der Gesetzessystematik wird zunächst das Eigengut definiert, das "eigene Vermögen" (Bens propios). Nach Art. 1722 ff. CC gehören dazu:
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das von den Ehegatten in die Ehe als jeweils ihm gehörig eingebrachte Vermögen ("voreheliches Vermögen"); |
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dasjenige, was nach der Eheschließung durch Erbfolge oder Schenkung hinzukommt, sowie das hieraus während des Bestehens der Ehe erworbene Vermögen; |
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das vor der Eheschließung unter Eigentumsvorbehalt gekaufte Vermögen; |
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das aufgrund eines Vorzugsrechts, welches bereits vor der Eheschließung begründet war, erworbene Vermögen; |
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Substitute von (eigenen) Vermögensgegenständen (das "an die Stelle von eigenem Vermögen getretene Vermögen", Art. 1723 CC); |
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Zinsen, Renditen, Früchte und Zubehör (Art. 1728 CC). |
Rz. 37
Demgegenüber fällt in die Gemeinschaft folgendes Vermögen, das sog. Gesamtgut oder Gemeinschaftsvermögen (Art. 1724 CC):
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der Lohn der Arbeit der Ehegatten; |
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das von den Ehegatten während des Bestehens der Ehe erworbene Vermögen, sofern es nicht vom Gesetz ausgenommen ist, also in das Eigenvermögen fällt; |
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die nur von einem Ehegatten zur Ausübung seines Berufs benötigten Gegenstände; |
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das durch Erbschaft oder Schenkung während der Ehe zugefallene Vermögen, wenn der Verfügende dies ausdrücklich so bestimmt hat (Art. 1729 CC); sowie |
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Substitute von Vermögensgegenständen, sofern die Eheleute bei Erwerb des Substituts nicht in der Erwerbsurkunde oder in einer vergleichbaren Urkunde dokumentieren, dass die Herkunft der Mittel aus dem eigenen Vermögens herrührt, der Gegenstand also Positionen aus dem Eigengut ersetzt (Art. 1723 lit. c CC). |
Nach der gesetzlichen Vermutung in Art. 1725 CC gelten einzelne bewegliche Gegenstände im Zweifel als zum Gemeinschaftsgut gehörig.
Rz. 38
Bei Erwerb von Gegenständen teils mit eigenen, teils mit gemeinsamen Mitteln entscheidet der wertvollere Teil an der Gesamtleistung über die Zugehörigkeit zum Eigengut oder zum Gemeinschaftsgut (Art. 1726 Abs. 1 CC). Zudem bleibt der von einer Vermögensmasse (Eigengut) an die andere (Gemeinschaftsgut) – oder umgekehrt – geschuldete Ausgleich auch bei Auflösung und Teilung der Gemeinschaft erhalten (Art. 1726 Abs. 2 CC). Ausgehend vom Grundsatz der Abänderbarkeit der gesetzlich vorgesehenen Güterstände können die Eheleute in einem (vorehelichen) Vertrag auch bereits bestimmen, welche Vermögensgegenstände in das Eigengut und welche in das Gemeinschaftsgut fallen sollen (vgl. Art. 1698 f. CC). Dann allerdings handelt es sich im Grunde bereits um einen Wahlgüterstand, nicht mehr um die Errungenschaftsgemeinschaft in der gesetzlich vorgesehenen Form. Das Gesetz stellt aber mit der "Hälfte-Regel" des Art. 1730 CC eindeutig klar, dass beide Ehegatten am Vermögen und an den Verbindlichkeiten der Gemeinschaft je zur Hälfte beteiligt sind; anderslautende Vereinbarungen hierzu sind nichtig.
c) Auflösung und Abwicklung der Sociedad de Gananciales
Rz. 39
Der Güterstand endet mit Tod eines der Ehegatten, durch Auflösung der Ehe oder durch Feststellung der Nichtigkeit oder mit Anfechtung der Ehe (Art. 1688 CC – Beendigung der vermögensrechtlichen Beziehungen zwischen den Ehegatten). Als Folge der Beendigung des Güterstandes findet die Teilung (Partilha) unter den Ehegatten gem. Art. 1689 CC statt. Grundsätzlich erhalten die Ehegatten oder ihre Erben dann zunächst das jeweilige eigene Vermögen und – insoweit wie bei der vorerwähnten "Hälfte-Regel" des Art. 1730 CC (siehe Rdn 38) – den hälftigen Anteil am gemeinsamen Vermögen. Sind bei Beendigung des Güterstandes Schulden vorhanden, werden zunächst die gemeinschaftlichen Verbindlichkeiten beglichen und zwar bis zu dem Wert des gemeinsamen Vermögens, erst danach die übrigen Schulden (Art. 1680 Abs. 2 CC). Forderungen der Ehegatten untereinander werden aus dem hälftigen Anteil des zahlungspflichtigen Partners am gemeinsamen Vermögen bezahlt; ist dieses bereits erschöp...