Rz. 181
Das gerichtliche Verfahren ist in den Art. 2031 ff. CC geregelt – Eröffnung der Erbschaft. Zuständig ist das Gericht am letzten Wohnort des Erblassers (Art. 2031 CC). Erben und Vermächtnisnehmer haben sich auf ihre rechtliche Verbindung zum Erblasser zu berufen und sich zur Annahme bzw. Ausschlagung der Erbschaft zu äußern.
Rz. 182
Die Annahme der Erbschaft wird im portugiesischen Recht als einseitige, nicht empfangsbedürftige Rechtshandlung angesehen. Der Zeitraum, in dem die Erbschaft zwar eröffnet, aber noch kein Erbe die Erbschaft angenommen hat und diese auch nicht auf den Fiskus als gesetzlichen Erben übergegangen ist, ist unter dem Stichwort "ruhende Erbschaft" (herança jacente) in den Art. 2046–2049 CC geregelt (siehe auch Rdn 119 f.). Erklärt sich der Erbe nicht innerhalb der 15-Tage-Frist zur Annahme oder Ausschlagung der Erbschaft, kann er auf Antrag des Vertreters des öffentlichen Interesses oder eines Berechtigten aufgefordert werden, sich innerhalb einer vom Gericht bestimmten Frist zur Annahme oder Ausschlagung zu äußern (Art. 2049 CC). Wird die Annahme des Erbes in der festgesetzten Frist nicht erklärt und legt der Erbe keine Urkunde vor, aus der sich die Ausschlagung der Erbschaft ergibt, gilt diese als angenommen (Art. 2049 Abs. 2 CC; siehe auch Rdn 127).
Rz. 183
Soweit erforderlich, wird auf Antrag des Vertreters des öffentlichen Interesses (Ministério Público) oder eines Berechtigten zur Erhaltung des Erbes für die Dauer des Verfahrens ein amtlicher Erbwalter (curador da herança jacente) bestellt (Art. 2048 CC).
Rz. 184
Wurde die Erbschaft angenommen, wirkt die Erbschaftsannahme auf den Zeitpunkt der Eröffnung der Erbschaft zurück (Art. 2050 Abs. 2 CC). Die gerichtliche Feststellung der Qualität des Erben oder Vermächtnisnehmers kann vom Vertreter des öffentlichen Interesses und auch von jedem anderen Berechtigten angefochten werden. Das Verfahren ist je nach Streitwert ein einfaches oder summarisches Verfahren vor den ordentlichen Gerichten (Art. 1132 Abs. 2 Código do Processo Civil – CPC).
Rz. 185
Der notarielle Nachweis der Erbenstellung hat dieselbe Wirkung wie die gerichtliche Erbenfeststellung. Beide Nachweise sind geeignet, zugunsten aller Erben und des überlebenden Ehegatten Eintragungen im Grundbuch, im Handelsregister und im Fahrzeugregister vorzunehmen sowie Schuldtitel und Rechte am künstlerischen, literarischen, wissenschaftlichen und gewerblichen Eigentum zu übertragen. Schließlich berechtigt der Nachweis der Erbenstellung dazu, Geld und andere Werte abzuheben (Art. 86 Código do Notariado).