Rz. 130
Das Gesetz hat (bis 7.12.2015) zwischen Volladoption und eingeschränkter Adoption unterschieden. Dabei konnte die eingeschränkte Adoption jederzeit auf Antrag des Adoptierenden in eine Volladoption umgewandelt werden (Art. 1977 CC). Zulässig war nur die Adoption Minderjähriger. Hinsichtlich ihrer Voraussetzungen waren beide Formen einander angenähert. Die allgemeinen Bestimmungen der Art. 1973–1978-A CC galten einheitlich für beide. Die Adoption wurde stets durch gerichtliches Urteil begründet, dem ein Prüfungsverfahren auch auf Eignung des Adoptierenden (Eignung zur Erziehung des zu Adoptierenden, familiäre und wirtschaftliche Lage u.a.) vorangeht. Das Verfahren erstreckte sich aber auch auf die Persönlichkeit und Gesundheit sowohl des Adoptierenden wie des zu Adoptierenden (Art. 1973 CC a.F.). Vorgesehen war auch die Anvertrauung eines Minderjährigen an ein Ehepaar im Hinblick auf eine zukünftige Adoption (Art. 1978 CC a.F.). Die besonderen Regelungen über die eingeschränkte Adoption fanden sich in den – mit dem Reformgesetz 143/2015 aufgehobenen – Art. 1992–2002-D CC a.F.
a) Volladoption
Rz. 131
Die Regelungen über die Volladoption a.F. sind weitgehend in der neuen Rechtslage fortgeführt – mit den oben gezeigten Neuerungen und Ergänzungen.
b) Eingeschränkte Adoption
Rz. 132
Die eingeschränkte Adoption (nach altem Recht vor dem 7.12.2015; bezeichnet auch als sogenannte schwache oder hinkende Adoption) konnte nur von Personen vorgenommen werden, die älter als 25 Jahre waren. Sie setzte das Bestehen einer Ehe der Annehmenden nicht voraus. Das Höchstalter im Zeitpunkt des Anvertrauens durfte nicht mehr als 50 Jahre betragen, es sei denn, es handelte sich um eine Stiefkindadoption (Art. 1992 CC a.F.). Im Übrigen galten die Voraussetzungen der Volladoption mit entsprechender Anpassung (Art. 1993 CC a.F.).
Rz. 133
Die eingeschränkte Adoption entfaltete nur die gesetzlich bestimmten begrenzten Wirkungen (Art. 1994–2000 CC a.F.). So blieb insbesondere das Kindschaftsverhältnis zwischen dem Adoptierten und den natürlichen Eltern grundsätzlich bestehen (Art. 1994 CC a.F. bzw. Art. 1996 CC a.F. und 1999 CC a.F.). Lediglich die elterliche Gewalt ging auf den Adoptierenden über (außer bei Stiefkindadoption), Art. 1997 CC a.F.. In namensrechtlicher Hinsicht konnte das Gericht dem Adoptierten auf dessen Antrag hin gestatten, einen neuen Nachnamen aus einem oder mehreren Namen seiner Ursprungsfamilie und dem Namen des Adoptierenden zusammenzusetzen (Art. 1995 CC a.F.). Sein alter Nachname ist bei der eingeschränkten Adoption also keinesfalls ganz "verschwunden". Es sind bestimmte Erbrechte entstanden, doch nur bei Fehlen des Ehegatten des Adoptierenden und Verwandten in gerader Linie; ein Pflichtteilsrecht ist zwischen Adoptierendem und Adoptierten nicht entstanden (Art. 1999 CC a.F.). Zudem bestanden nach Maßgabe des Art. 2000 CC a.F. gegenseitige Unterhaltsansprüche und -verpflichtungen, soweit nicht die jeweiligen natürlichen Eltern und Verwandten benachteiligt wurden. Unter den Voraussetzungen der Art. 2002-B–2002-D CC a.F. war auch die eingeschränkte Adoption aufhebbar.