a) Allgemeines
Rz. 59
Abweichend von anderen romanischen Rechten erkennt der portugiesische Código Civil das eigenhändige Testament (testamento ológrafo) grundsätzlich nicht als wirksame letztwillige Verfügung an. Das testamento ológrafo, d.h. das holographische Testament, das vom Erblasser eigenhändig geschrieben und unterschrieben ist, findet lediglich in der Form des verschlossenen, auch mystisch genannten, Testaments (testamento cerrado, Art. 2206 CC) Anwendung (siehe Rdn 61 ff.). Der Erblasser kann außerdem in der Form des öffentlichen Testaments (testamento público, Art. 2205 CC) wirksam testieren.
Rz. 60
Daneben kennt das portugiesische Recht Sonderregelungen für bestimmte Personengruppen oder Ausnahmesituationen wie beispielsweise für den Erblasser, der sich in Todesgefahr befindet. Vorgesehen sind insoweit folgende besondere Testamentsformen: das öffentliche bzw. verschlossene Militärtestament (testamento militar público, Art. 2211 CC; bzw. testamento militar cerrado, Art. 2212 CC), das Seetestament (testamento marítimo, Art. 2214–2118 CC), das Lufttestament (Art. 2219 CC) sowie das Katastrophentestament (Art. 2220 CC). Bei diesen Sonderformen handelt es sich um vorläufige Testamente, deren Geltung zwei Monate nach Wegfall des Grundes, der den Testator an der Errichtung eines Testaments nach den allgemeinen Regeln hindert, endet.
b) Das verschlossene Testament
Rz. 61
Nach portugiesischem Recht kann ein verschlossenes Testament (testamento cerrado) nur von Volljährigen errichtet werden. Allerdings kann in dieser Form nicht testieren, wer des Lesens nicht mächtig ist (Art. 2208 CC). Grundsätzlich wird dieses Testament vom Testator eigenhändig geschrieben und unterschrieben (siehe auch Rdn 60). Dabei verlangt das portugiesische Recht noch besondere Wirksamkeitsvoraussetzungen, deren Nichtbeachtung das verschlossene Testament nichtig macht (Art. 2206 Abs. 5 CC).
Rz. 62
Die speziellen Gültigkeitserfordernisse des portugiesischen Rechts betreffen zwar Formfragen, so dass bei Errichtung in Deutschland die Einhaltung des deutschen Rechts genügt. Soll ein Testament aber in Portugal im Rechtsverkehr zur Geltung kommen, so empfiehlt es sich für den deutschen Notar, soweit möglich, auch die Bestimmungen des portugiesischen Rechts zu beachten. Daher seien die besonderen Formerfordernisse des Art. 108 des Notariatsgesetzbuches hier im Einzelnen genannt:
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Der Testator darf von der Unterzeichnung nur absehen, wenn er dazu intellektuell oder körperlich nicht imstande ist; in einem solchen Fall ist in der Niederschrift der Grund für das Fehlen der Unterschrift zu vermerken. |
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Wer das Testament unterzeichnet, muss die übrigen Blätter desselben mit Handzeichen (Paraphe) versehen. |
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Der Testator hat das Testament ausdrücklich zu billigen, die entsprechende Erklärung wird unmittelbar an die unter das Testament gesetzte Unterschrift angefügt und muss insbesondere Erklärungen des Testators darüber enthalten, dass
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das Schriftstück seine letztwilligen Verfügungen enthält; |
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es von ihm selbst geschrieben und unterschrieben oder auf seine Bitte von einem anderen geschrieben und von ihm selbst unterschrieben oder aber, dass es auf seine Bitte von einem anderen geschrieben und unterschrieben worden ist, weil er selbst zur Unterschrift intellektuell oder körperlich nicht imstande war; |
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das Testament keine Streichungen, Berichtigungen oder Einfügungen, Radierungen, Verstümmelungen oder Randvermerke enthält bzw. dass diese einzeln von dem Schreibenden mit dessen Unterschrift bestätigt worden sind; und dass schließlich alle Blätter mit Ausnahme des Unterschriftsblattes vom Unterzeichner des Testaments paraphiert worden sind. |
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Der Notar hat in der Niederschrift die Zahl vollständig beschriebener und die Anzahl der Linien nicht vollständig beschriebener Seiten des Testaments zu vermerken. |
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Soweit das Testament nicht vom Testator selbst geschrieben wurde, muss eine Erklärung aufgenommen werden, dass der Testator versichert, Kenntnis vom Inhalt des Testaments zu haben, weil er dieses gelesen hat. |
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Die Blätter des Testaments werden vom Notar paraphiert und vernäht und versiegelt sowie mit dem Prägesiegel des Notars versehen. Auf dem Umschlag wird vermerkt, wem das Testament gehört. |
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Das Testament muss handschriftlich geschrieben sein; es kann auch auf Bitten des Testators durch den Notar geschrieben werden, vor welchem es gebilligt wird. |
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Nur auf ausdrücklichen Wunsch des Testators darf der Notar das Testament lesen oder laut vorlesen. |
Rz. 63
Bei Übergabe einer verschlossenen letztwilligen Verfügung an den Notar nimmt dieser keinen Einfluss auf Inhalt und Gestaltung des Testaments. Vielmehr beurkundet er durch seine Mitwirkung lediglich, dass die vom Erblasser übergebene Schrift dessen letzten Willen beinhaltet – in Portugal mit den oben genannten besonderen formellen Erfordernissen. Dieses Testament gestaltet der Erblasser allein ohne Mitwirkung der Urkundsperson.
c) Das öffentliche Testament
Rz. 64
Dem öffentlichen Testament des § 2232 BGB entspricht das portugiesische öffentliche Testament (testamento ...