Rz. 40
Als voreheliche Vereinbarung erfordert der Ehegütervertrag zu seiner Gültigkeit die öffentliche Beurkundung (d.h. mittels "escritura pública"), oder er wird zu Protokoll des Standesbeamten genommen, d.h. er wird mit registerlicher Eintragung geschlossen (Art. 1710 CC). Während bestehender Ehe kann ein Ehevertrag nicht mehr geschlossen oder abgeändert werden (Art. 1714 CC – "Unwandelbarkeit des Ehevertrages und des gesetzlichen Güterstandes").
Rz. 41
Als erlaubter Wahlgüterstand ist zunächst die allgemeine Gütergemeinschaft (Comunhão geral) vorgesehen (Art. 1732–1734 CC). Auch wenn es sich dabei um einen Wahlgüterstand handelt, kann dieser im Fall des Art. 1699 Abs. 2 CC nicht vereinbart werden, wenn nämlich ein Ehegatte bereits Kinder in die Ehe einbringt. Im Übrigen gilt: Grundsätzlich wird mit Eintritt der Gütergemeinschaft das gesamte gegenwärtige, also bei Eheschließung vorhandene, und das zukünftige Vermögen, also das während der Ehe erworben wird, zu gemeinschaftlichem Vermögen (Art. 1732 CC). Gleichwohl gibt es auch bei diesem Güterstand eigenes Vermögen eines Ehegatten. So sind von der Gemeinschaft ausgenommen u.a. Schenkungen und Erbschaften, die nicht ausdrücklich gemeinschaftlich erfolgen sollen, streng persönliche Rechte wie Nießbrauch oder Wohnrechte, auf unerlaubter Handlung beruhende Schadensersatzforderungen und fällige Versicherungsleistungen, die seine Person oder sein Vermögen betreffen. Des Weiteren gehören nicht zum Gemeinschaftsvermögen die Gegenstände des persönlichen und ausschließlichen Gebrauchs jedes Ehegatten sowie familiäre Erinnerungsstücke von geringem Wert. Weitere Spezialregelungen zu diesem Güterstand enthält der Código Civil nicht, vielmehr sind die Bestimmungen über die Errungenschaftsgemeinschaft auf die Gütergemeinschaft entsprechend anwendbar – mit den notwendigen Anpassungen, wie es in Art. 1734 CC heißt, insbesondere also hinsichtlich der Vermögenszuordnung.
Rz. 42
Die Regelung über den Güterstand der Gütertrennung (Regime de Separação) beschränkt sich auf zwei Kernaussagen: Wenn Gütertrennung durch vorehelichen Vertrag vereinbart ist, so behält jeder der Ehegatten sein vorhandenes und zukünftiges Vermögen samt Nutzung und Erträgen; er kann dementsprechend auch frei darüber verfügen (Art. 1735 CC). Zur Bestimmung des Eigentums wird den Verlobten freigestellt, im Ehevertrag Eigentumsvermutungen über das bewegliche Vermögen vorzusehen – mit Wirkung gegenüber Dritten; Gegenbeweis ist zulässig. Im Zweifelsfall gelten die beweglichen Vermögensgegenstände als im Miteigentum beider Ehegatten stehend (Art. 1736 CC). Besondere Bedeutung kommt der Gütertrennung daneben – wie erwähnt (siehe Rdn 25) – als zwingender Güterstand zu (Art. 1720 CC): bei der ohne vorheriges Aufgebotsverfahren geschlossenen "Noteheschließung" sowie bei der Eheschließung eines bereits über 60-jährigen Ehewilligen.