Rz. 81
Auch Erbverträge entfalten nach portugiesischem Recht grundsätzlich keine Rechtswirkung (Art. 2028 i.V.m. Art. 946 CC). Zwar enthält der Código Civil in Art. 2028 eine Begriffsbestimmung, wann eine vertragliche Erbfolge (sucessão contratual) vorliegt, nämlich wenn jemand per Vertrag auf eine Erbfolge verzichtet, über den eigenen Nachlass oder den noch nicht angefallenen Nachlass eines Dritten verfügt. Daraus ergibt sich jedoch nicht die allgemeine Zulässigkeit von Erbverträgen. Begründet wird dieses Verbot zunächst damit, dass die Erbeinsetzung nach portugiesischem Verständnis zu Lebzeiten grundsätzlich frei widerruflich sein muss. Erbverträge sind vielmehr nur in den vom Gesetz vorgesehenen Fällen erlaubt, etwa wenn die Testamentsformalitäten eingehalten sind. Insoweit wird darauf hingewiesen, dass es sich dann nicht um Erbverträge im technischen Sinn handelt. So finden sich die entsprechenden Vorschriften nicht im erbrechtlichen Teil des Código Civil.
Rz. 82
Eine gesetzlich erlaubte Ausnahme sind die Verfügungen mittels eines Ehevertrages (convenção antenupcial), welcher nur von Verlobten, also vor der Eheschließung, abgeschlossen werden kann (Art. 1698 CC). Auch wenn darin eine Schenkung mortis causa im Hinblick auf die Eheschließung versprochen wird, ist diese Schenkung nach Art. 1755 Abs. 2 CC ausdrücklich als pacto sucessório zulässig.
Rz. 83
Zur Begründung des Verbots des Erbvertrages wird angeführt, dass das Geschäft mortis causa seiner Art nach einseitig sei. So werde Druck auf den Erblasser vermieden, er behalte zu seinen Lebzeiten die Verfügungsgewalt über sein Vermögen; vorschnelle Entscheidungen, die nicht (einseitig) widerrufbar wären – ein Essential der letztwilligen Verfügung –, sollen vermieden werden. Allerdings kann ein unwirksamer Erbvertrag nach Art. 946 Abs. 2 CC in ein Testament umgedeutet werden.
Rz. 84
Durch die EuErbVO hat sich das Ergebnis allerdings verändert. Das Verbot gilt für alle Portugiesen im portugiesischen Inland (einschließlich der Inselgruppe Madeira sowie den Azoren) und für all jene Personen, die nach der EuErbVO ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Portugal haben, d.h. auch die dauerhaft in Portugal lebenden deutschen Ehegatten. Portugiesen, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben und für die bei Abschluss des Erbvertrages deutsches Erbrecht Anwendung fände, würden sie zum Zeitpunkt des Abschlusses versterben, können mittlerweile einen wirksamen Erbvertrag abschließen.
Rz. 85
In der Praxis lässt sich Rechtssicherheit nicht herstellen, da im Rechtsverständnis der portugiesischen Institutionen und Notare die Nichtigkeit eines Erbvertrages tief verankert ist. Beim geringsten Zweifel, dass zum Zeitpunkt des Abschlusses des Erbvertrages portugiesisches Recht hätte Anwendung finden können, werden die entsprechenden Stellen von der Nichtigkeit des Erbvertrages ausgehen.