a) Ehegüterstatut
Rz. 23
Am 29.1.2019 ist die Verordnung (EU) 2016/1103 des Rates vom 24.6.2016 zur Durchführung einer Verstärkten Zusammenarbeit im Bereich der Zuständigkeit, des anzuwendenden Rechts und der Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Fragen des ehelichen Güterstands (EuGüVO) in Kraft getreten. Haben die Ehegatten eine Rechtswahl nicht getroffen, unterliegt der eheliche Güterstand dem Recht des Staates, in dem die Ehegatten nach der Eheschließung ihren ersten gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt haben. Lässt sich der gewöhnliche Aufenthalt beider Ehegatten nicht bestimmen oder haben die Ehegatten keinen gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt in einem Staat, wird auf die Staatsangehörigkeit beider Ehegatten im Zeitpunkt der Eheschließung als Abgrenzungsmerkmal zurückgegriffen. In meisten Fällen von nach Portugal verziehenden Deutschen dürfte es in der Praxis danach bei der Anwendung des deutschen Ehegüterrechts bleiben. Auch portugiesische Paare, die nach Deutschland verziehen, haben zumeist zunächst in Portugal gelebt und dort die Ehe geschlossen, so dass portugiesisches Recht zur Anwendung kommt.
Rz. 24
Für Ehegatten, die vor dem 29.1.2019 geheiratet haben, findet Art. 52 ff. CC Anwendung. Nach portugiesischem Recht unterliegt die Ehewirkung in erster Linie dem Recht der gemeinsamen Staatsangehörigkeit der Ehegatten. Haben die Ehegatten keine gemeinsame Staatsangehörigkeit, findet das Recht des gemeinsamen gewöhnlichen Wohnsitzes Anwendung. Wenn es auch keinen gemeinsamen gewöhnlichen Wohnsitz gibt, dann findet das Recht des Landes Anwendung, mit dem das Familienleben am engsten verbunden ist.
Praxishinweis:
Zumeist heiraten deutsch portugiesische Paare in Portugal, um auch den kirchlichen Segen zu erhalten. Oftmals geben diese Paare als ersten Wohnsitz eine portugiesische Adresse an, obwohl der tatsächliche erste Wohnsitz in Deutschland liegt. Das hat Folgen für das Erbstatut. Der portugiesische Notar prüft den Ort der Eheschließung und die Angabe der ersten gemeinsamen Wohnadresse, mit der Folge, dass im Todesfall das portugiesische Güterrecht angewendet wird, mit teils überraschenden Folgen für die Erbquote.
Rz. 25
Bei Anwendung des portugiesischen Ehegüterrechts können – anders als im deutschen Recht – Vereinbarungen über den Güterstand grundsätzlich nur vor der Eheschließung (convenções antenupciais, Art. 53 Abs. 1 CC) geschlossen werden. Nach der EuGüVO gibt es gem. Art. 22 Wahlmöglichkeiten, die allerdings aktiv ausgeübt werden müssen. Grundsätzlich geht das portugiesische Recht von der Unwandelbarkeit des Ehegüterstatuts aus.
b) Ehewirkungsstatut
Rz. 26
Für die allgemeinen Beziehungen zwischen den Ehegatten (relações entre os conjuges – Ehewirkungen) gilt nach der EuGüVO zunächst das Recht ihres gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalts und mangels eines solchen, das gemeinsame Heimatrecht beider Ehegatten zum Zeitpunkt der Eheschließung und falls beide Kriterien nicht erfüllt sind, das Recht des Staates, zu dem sich die Ehegatten zum Zeitpunkt der Eheschließung am engsten verbunden fühlten.
Praxishinweis:
Es herrscht bei deutschen Ehepaaren der "Irrglaube", dass der Güterstand der Zugewinngemeinschaft bedeutet, dass während der Ehe erworbendes Vermögen immer beiden Ehegatten gemeinsam gehört mit dem überraschenden Resultat, dass die falsche Angabe des Güterstandes in Portugal dazu führt, dass nur ein Ehegatte Eigentum erwirbt, nämlich der Ehegatte, der in der Notarurkunde genannt wird und der im Grundbuch eingetragen ist. Der andere Ehegatte geht jedoch leer aus, selbst wenn ursprünglich etwas anderes gewollt war.
Natürlich ließe sich diese Situation im Nachhinein berichtigen. Dazu sind jedoch übereinstimmende Erklärungen beider Ehegatten erforderlich, die oftmals im Ehescheidungsverfahren nicht mehr abgegeben werden.
c) Scheidungsstatut
Rz. 27
Die Ehescheidung unterliegt seit dem 21.6.2012 unter Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 1259/2010 des Rates vom 20.12.2010 zur Durchführung einer verstärkten Zusammenarbeit im Bereich des auf die Ehescheidung und Trennung ohne Auflösung des Ehebandes anwendbaren Rechts (Rom III-Verordnung) bei fehlender Rechtswahl der Ehegatten in abgestufter Reihenfolge dem Recht des Staates, in dem die Ehegatten zum Zeitpunkt der Anrufung des Gerichts ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben oder unter bestimmten Bedingungen hatten, oder dem Recht des Staates, dessen Staatsangehörigkeit beide Ehegatten zum Zeitpunkt der Anrufung des Gerichts besitzen, oder dem Recht des Staates des angerufenen Gerichts.
Rz. 28
Folge ist, dass Ehegüterstatut und Ehewirkungsstatut (erster gemeinsamer gewöhnlicher Aufenthalt nach der Eheschließung), und Scheidungsstatut (gewöhnlicher Aufenthalt zum Zeitpunkt der Einleitung des Scheidungsverfahrens) auseinanderfallen können.
Praxishinweis:
Die Durchführung des Scheidungsverfahrens und die Entscheidung in Scheidungsfolgesachen durch die portugiesischen Gerichte im deutschen Recht und die deutschen Gerichte im portugiesischen Recht stellt die Richter vor erhebli...