I. Allgemeine Grundsätze
Rz. 23
Die Ehe entfaltet Wirkungen, wenn sie in der gesetzlich zugelassenen Form geschlossen und nach Maßgabe der Art. 1651–1653 CC und Art. 167–186 CRC in das staatliche Register eingetragen worden ist. Dies gilt mithin für die bürgerliche wie die katholische oder in sonstiger anerkannter religiöser Form geschlossene Ehe in gleichem Maße (Art. 1588 CC) und zwar ab dem Zeitpunkt der Eheschließung unbeschadet bestimmter Rechte Dritter (Art. 1670 CC, Art. 188 CRC). Als Grundsatz für die Ehewirkungen geht der Código Civil von der Gleichheit der Rechte und Pflichten der Eheleute aus (Art. 1671 Abs. 1 CC) – in Übereinstimmung mit den Vorgaben der Verfassung (Art. 36 Abs. 1 und 3 der Verfassung). So steht beiden Ehegatten nach Art. 1671 CC die Leitung der Familie zu. Im Übrigen sind die Rechte und Pflichten der Ehegatten umfänglich geregelt (Art. 1672–1676 bzw. Art. 1677–1677-D CC). Sie sind gegenseitig zur Achtung, Treue, Zusammenarbeit und zum Beistand verpflichtet sowie ausdrücklich zum Zusammenleben (Art. 1672 CC). Die Ehegatten bestimmen gemeinsam den ehelichen Wohnsitz unter Achtung der "Erfordernisse des beruflichen Lebens und der Interessen der Kinder", dabei die Einheit des familiären Lebens schützend. Die Festlegung kann ausdrücklich oder – wie meist in praxi – stillschweigend erfolgen; bei Uneinigkeit – auch in Bezug auf die Änderung des Wohnortes – entscheidet auf Antrag eines der Ehegatten das Gericht (Art. 1673 CC). Insoweit ist auf die Bestimmung in Art. 1677-D CC hinzuweisen, wonach jedem Ehegatten die Berufsausübung oder Aufnahme einer Tätigkeit ohne die Zustimmung des anderen zugestanden wird.
II. Ehegüterrecht
1. Allgemeines
Rz. 24
Der portugiesische Código Civil geht – wie auch andere romanische Rechte – vom Grundsatz der Vertragsfreiheit im Ehegüterrecht aus. So finden sich im Kapitel über die "Wirkungen der Ehe in Bezug auf das Vermögen der Ehegatten" zum Güterrecht zunächst die Regelungen über die (vorehelichen) "Eheverträge" (Convenções antenupciais – Art. 1698–1716 CC), anschließend die zum gesetzlichen Güterstand der Errungenschaftsgemeinschaft (Comunhão de adquiridos – Art. 1717 ff. CC) sowie der weiteren Wahlgüterstände. Die Verlobten können – dem Grundsatz der Privatautonomie auch im Ehegüterrecht folgend – in einem Ehevertrag den Güterstand frei bestimmen. Nach Art. 1698 CC steht es ihnen frei, einen der im Gesetz vorgesehenen Güterstände zu wählen oder auch einen von diesen innerhalb der gesetzlichen Grenzen frei nach ihren Bedürfnissen zu modifizieren. Das Gesetz ermöglicht damit eine weitgehend individuelle Gestaltung des Ehegüterrechts; ein Typenzwang besteht nicht. Zu den zu beachtenden gesetzlichen Grenzen zählen nach Art. 1699 CC u.a. die gesetzliche Erbfolge, die ehelichen bzw. elterlichen Rechte und Pflichten sowie die Vermögensverwaltung und Haftung. In gewissen Grenzen können auch Verfügungen von Todes wegen in den Ehevertrag aufgenommen werden (Art. 1700–1706 CC); dies überrascht insofern, als nach portugiesischem Erbrecht der Abschluss eines Erbvertrages nicht zulässig ist. Grundsätzlich ist der mittels Ehevertrag vereinbarte – wie auch der gesetzliche – Güterstand unwandelbar (Art. 1714 CC). Doch sind Befristungen und Bedingungen zulässig (Art. 1713 CC). So kann etwa vereinbart werden, dass Gütertrennung gelten, diese aber, sobald ein gemeinsames Kind geboren wird, in Gütergemeinschaft übergehen soll. Um Gültigkeit zu erlangen, muss der Ehevertrag in notarieller Urkunde oder durch standesamtliche Eintragung geschlossen werden (Art. 1719 CC); eine gerichtliche Genehmigung wird nicht vorausgesetzt.
Rz. 25
Mangels wirksamer vertraglicher Güterstandsvereinbarung gilt die Ehe als im Güterstand der Errungenschaftsgemeinschaft (Regime da Comunhão de adquiridos) geschlossen (Art. 1717 CC). Insofern versteht sich die Normüberschrift als ergänzender (gesetzlicher) Güterstand: Regime de bens supletivo. Zulässige (Wahl-)Güterstände sind die allgemeine Gütergemeinschaft (Comunhão geral, Art. 1732–1734 CC) und die Gütertrennung (Regime de Separação, Art. 1735–1736 CC). In zwei Fällen allerdings kommt die Gütertrennung als zwingender Güterstand zur Anwendung (Art. 1720 CC): Zum einen falls die Ehe ohne vorheriges Aufgebotsverfahren geschlossen wurde (Noteheschließung; siehe Rdn 15), zum anderen falls einer der Ehegatten bei der Eheschließung bereits sein 60. Lebensjahr vollendet hat. Bis 1977 war zudem der Güterstand des Dotalrechts vorgesehen; die diesbezüglichen Art. 1738–1752 CC wurden im Zuge der Reform des Código Civil auf der Grundlage der neuen V...