I. Meldung des Erbfalls
Rz. 143
Das Erbverfahren beginnt mit dem Versterben des Erblassers. Wird der Tod einer Person festgestellt, ist dies innerhalb von 48 Stunden dem Personenstandsregister mitzuteilen (Art. 192 Código do Registo Civil). Fällt der Todeszeitpunkt auf einen Freitag oder Samstag, beginnt die Mitteilungsfrist am ersten darauffolgenden Werktag.
Rz. 144
Die folgenden Personen sind in der angegebenen Reihenfolge meldepflichtig (Art. 193 Código do Registo Civil):
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Nahe Verwandte des Verstorbenen, die zum Zeitpunkt des Versterbens anwesend waren; |
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andere anwesende Familienangehörige; |
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der Hauseigentümer, in dessen Haus der Todesfall eingetreten ist; |
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Leiter oder Verwalter der Einrichtungen, in denen der Tod eingetreten ist, festgestellt oder in denen die Autopsie durchgeführt wurde; |
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Geistliche, die zum Zeitpunkt des Todes anwesend waren; |
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Bestattungsunternehmer; |
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Verwaltungsbehörden bzw. die Polizei, falls es sich um eine verlassene Leiche bzw. einen Leichenfund (cadáver achado) handelt. |
Rz. 145
Die Erklärung hat Angaben zum Namen, Geschlecht, Geburtsdatum, Personenstand, Geburtsort und dem letzten Wohnort, sowie den Namen der Eltern, des Ehegatten zu enthalten. Anzugeben sind des Weiteren die Uhrzeit, das Datum und der Ort des Versterbens oder der Ort, an dem der Leichnam aufgefunden wurde. Der Erklärung ist eine Sterbeurkunde beizufügen (Art. 201 Código do Registo Civil).
Rz. 146
Zuständig ist jedwedes Personenstandsregister in Portugal, unabhängig davon, ob eine Person im Inland oder im Ausland verstirbt (Art. 200 Código do Registo Civil).
Rz. 147
Das Personenstandsregister stellt sodann eine amtliche Sterbemitteilung aus. Einmal im Monat unterrichtet der Leiter des Personenstandsregisters (Conservador) die Staatsanwaltschaft (Ministério Público) in ihrer Funktion als Vertreter des öffentlichen Interesses beim örtlich zuständigen Amtsgericht, wobei die Veröffentlichung im elektronischen Personenstandsregister ausreicht (Art. 210 Código do Registo Civil). Die Mitteilung des Personenstandsregisters entbindet die Erben nicht von ihrer eigenen Meldepflicht gegenüber dem Finanzamt.
Rz. 148
Der Notar kann vom Versterben einer Person Kenntnis durch jedwede Person oder durch eine öffentliche Behörde erlangen. Die Register und Notariate sind in Portugal über Instituto dos Registos e do Notariado (IRN – Institut der Register und Notariate) miteinander vernetzt. Sobald der Notar vom Versterben einer Person Kenntnis erlangt, hat er von Amts wegen zu prüfen, ob der Tod bereits im Testamentsregister vermerkt wurde. Ist dies nicht der Fall, hat der Notar eine Sterbeurkunde beim zuständigen Personenstandsregister anzufordern und den Sterbevermerk aufzunehmen (Art. 135 Código do Notariado).
II. Testamentseröffnung
1. Vorbemerkung
Rz. 149
Nach portugiesischem Recht wird zwischen dem öffentlichen (testamento público – Art. 2205 CC) und dem verschlossenen Testament (testamento cerrado – Art. 2206 CC) unterschieden. Letzterer Testamentsform unterfällt auch das sog. Internationale Testament – also ein solches, das nach den Regeln des Washingtoner UNIDROIT-Übereinkommens über ein einheitliches Recht der Form eines internationalen Testaments vom 26.10.1973 erstellt wurde. Das Übereinkommen sieht einen Bestätigungsvermerk vor, der dem Bestätigungsvermerk des verschlossenen notariell bestätigten Testaments des nationalen portugiesischen Rechts ähnelt. Es finden daher auf das Internationale Testament dieselben Regelungen wie für das verschlossene notariell bestätigte Testament Anwendung (Art. 111 Código do Notariado).
Rz. 150
Für die im Ausland errichteten Testamente portugiesischer Staatsangehöriger, die in Portugal ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, ergibt sich aus Art. 2223 CC, dass ein solches Testament in Portugal nur dann wirksam ist, wenn die feierliche Form – forma solene – eingehalten wurde (siehe auch Rdn 65). Unter "feierlicher Form" ist die Schriftform mit notarieller Bestätigung im Sinne des verschlossenen Testaments zu verstehen. Gleiches gilt für Personen, die gemäß Art. 24 EuErbVO ihren gewöhnlichen Aufenthalt zum Zeitpunkt der Errichtung des Testaments in Portugal haben, so dass die Zulässigkeit und materielle Wirksamkeit der Verfügung von Todes wegen dem Recht unterliegt, das nach der EuErbVO auf die Rechtsnachfolge von Todes wegen anzuwenden wäre, wenn die Person, die die Verfügung errichtet hat, zu diesem Zeitpunkt verstorben wäre.
Rz. 151
Das eigenhändige Testament kennt das portugiesische Recht nicht (Rdn 59). Diese Testamentsform wird in Portugal lediglich dann anerkannt, wenn im Rahmen der Anwendung der EuErbVO das Recht des Errichtungsortes zur Anwendung kommt, weil der Erblasser seinen gewöhnlichen Aufenthalt an diesem Ort zum Zeitpunkt der Errichtung hat oder weil er im Rahmen der wirksamen Rechtswahl sein Heimatrecht gewählt hat und nach diesem das eigenhändige Testament gestattet ist. Allerdings ist für die Eröffnung des Testaments die Darlegung des entsprechenden Rechts erforderlich.