I. Grundlagen
Rz. 96
Portugal hat bereits seit Anfang der 2000er Jahre eine spezifische gesetzliche Regelung des Rechts der nichtehelichen Partnerschaften: das Gesetz Nr. 7/2001 vom 11.5.2001 zum Schutz der faktischen Lebenspartnerschaft (união de facto). Weitergehend als im zeitgleich aufgehobenen "Vorläufer", dem Gesetz Nr. 135/99 vom 28.8.1999, das noch auf der Geschlechtsverschiedenheit als grundlegendem Merkmal der Lebenspartnerschaft basierte, werden von der Neuregelung – damit erstmals im portugiesischen Recht – homosexuelle wie auch heterosexuelle Partnerschaften erfasst. Beide Lebensformen, die gleichgeschlechtlichen und die verschiedengeschlechtlichen Lebensgemeinschaften, sind im Wesentlichen gleichgestellt. Ein Hauptunterschied bestand bis Anfang 2016 bei der Adoption: Nur verschiedengeschlechtlichen "Konkubinatspaaren" war bis dahin das gemeinsame Adoptionsrecht zugestanden, homosexuellen Paaren war also die Adoption verwehrt. Mit Inkrafttreten des am 23.12.2015 vom portugiesischen Parlament verabschiedeten Gesetzes 2/2016 vom 29.2.2016 ist diese Beschränkung auf heterosexuelle Paare, den faktischen Lebensgemeinschaften, weggefallen, das Adoptionsrecht mithin erweitert worden, nunmehr im neugefassten Art. 7 des Gesetzes 7/2001 (i.d.F. des Gesetzes 2/2016). Einen Zivilstand für nichteheliche, insbesondere für gleichgeschlechtliche Paare sieht das portugiesische Recht nicht vor.
Rz. 97
Allgemein lassen sich für das portugiesische Lebenspartnerschaftsgesetz folgende Aspekte feststellen: Die Wirkungen der nichtehelichen Lebenspartnerschaft liegen mehr im öffentlichen Recht, im privatrechtlichen Bereich sind sie eher gering. Gegenüber der Ehe ist die Lebenspartnerschaft eine zurückgesetzte Institution. Die Heirat eines oder beider Lebenspartner ist ein Auflösungsgrund für die nichteheliche Lebenspartnerschaft, eine bestehende, also frühere, nicht aufgelöste Ehe ist ein Eingehungshindernis. Eine gewisse Analogie mit eherechtlichen Regelungen ist für das portugiesische Sondergesetz prägend; so sind bestimmte Eingehungshindernisse für Lebenspartner offenbar den entsprechenden Ehehindernissen "nachgebildet". In anderen Bereichen hat der portugiesische Gesetzgeber keine Sonderregeln für die nichtehelichen Lebenspartner geschaffen, sondern deren Rechte denen der Ehegatten schlicht gleichgestellt. Eine Besonderheit der portugiesischen Regelung etwa gegenüber dem deutschen Gesetz über die eingetragene Partnerschaft besteht darin, dass sie – wie auch die Regelungen im Nachbarland Spanien – nicht nur gleichgeschlechtlichen, vielmehr auch verschiedengeschlechtlichen Partnern offensteht.
II. Eingehung – Voraussetzungen für die Begründung
Rz. 98
Die nichteheliche Lebensgemeinschaft des portugiesischen Rechts wird – wie der Name des Gesetzes "união de facto" nahelegt – begründet durch faktisches Zusammenleben. Ein formaler Akt wird nicht gefordert. Es genügt das tatsächliche Zusammenleben zweier Personen – unabhängig vom Geschlecht –, wenn dieses zumindest seit bereits zwei Jahren besteht (Art. 1 Abs. 2 Gesetz Nr. 7/2001 i.d.F. des G 23/2010). Echte Eingehungshindernisse gibt es, da ein formaler Akt zur Begründung der Lebenspartnerschaft nicht vorausgesetzt wird, schon begrifflich nicht. Die portugiesische Regelung sieht praktisch den umgekehrten Weg vor: Die vom Sondergesetz für Lebenspartnerschaften vorgesehenen Rechtsfolgen treten bei Vorliegen bestimmter personenbezogener Merkmale nicht ein (Art. 2 Gesetz...