1. Vorbemerkung
Rz. 149
Nach portugiesischem Recht wird zwischen dem öffentlichen (testamento público – Art. 2205 CC) und dem verschlossenen Testament (testamento cerrado – Art. 2206 CC) unterschieden. Letzterer Testamentsform unterfällt auch das sog. Internationale Testament – also ein solches, das nach den Regeln des Washingtoner UNIDROIT-Übereinkommens über ein einheitliches Recht der Form eines internationalen Testaments vom 26.10.1973 erstellt wurde. Das Übereinkommen sieht einen Bestätigungsvermerk vor, der dem Bestätigungsvermerk des verschlossenen notariell bestätigten Testaments des nationalen portugiesischen Rechts ähnelt. Es finden daher auf das Internationale Testament dieselben Regelungen wie für das verschlossene notariell bestätigte Testament Anwendung (Art. 111 Código do Notariado).
Rz. 150
Für die im Ausland errichteten Testamente portugiesischer Staatsangehöriger, die in Portugal ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, ergibt sich aus Art. 2223 CC, dass ein solches Testament in Portugal nur dann wirksam ist, wenn die feierliche Form – forma solene – eingehalten wurde (siehe auch Rdn 65). Unter "feierlicher Form" ist die Schriftform mit notarieller Bestätigung im Sinne des verschlossenen Testaments zu verstehen. Gleiches gilt für Personen, die gemäß Art. 24 EuErbVO ihren gewöhnlichen Aufenthalt zum Zeitpunkt der Errichtung des Testaments in Portugal haben, so dass die Zulässigkeit und materielle Wirksamkeit der Verfügung von Todes wegen dem Recht unterliegt, das nach der EuErbVO auf die Rechtsnachfolge von Todes wegen anzuwenden wäre, wenn die Person, die die Verfügung errichtet hat, zu diesem Zeitpunkt verstorben wäre.
Rz. 151
Das eigenhändige Testament kennt das portugiesische Recht nicht (Rdn 59). Diese Testamentsform wird in Portugal lediglich dann anerkannt, wenn im Rahmen der Anwendung der EuErbVO das Recht des Errichtungsortes zur Anwendung kommt, weil der Erblasser seinen gewöhnlichen Aufenthalt an diesem Ort zum Zeitpunkt der Errichtung hat oder weil er im Rahmen der wirksamen Rechtswahl sein Heimatrecht gewählt hat und nach diesem das eigenhändige Testament gestattet ist. Allerdings ist für die Eröffnung des Testaments die Darlegung des entsprechenden Rechts erforderlich.
2. Testamentsregister
Rz. 152
Bereits seit 1950 existiert in Portugal ein Zentrales Testamentsregister, das vom Instituto dos Registos e do Notariado (iRN – Institut der Register und Notariate) geführt wird und damit unmittelbar dem portugiesischen Justizministerium (Ministerio de Justiça) angegliedert ist.
iRN – instituto dos registos e do notariado
Rua Rodrigo Fonseca, 202
1099–033 Lissabon
registos.centrais@irn.mj.pt
www.irn.mj.pt
Rz. 153
Praxishinweis:
Seit dem Jahr 2017 kann online gegen eine Bearbeitungsgebühr ein Auszug aus dem elektronischen Register zur Frage der Existenz eines öffentlichen Testaments, Beglaubigungsvermerken zur Hinterlegung und Eröffnung von verschlossenen und Internationalen Testamenten, zum Widerruf von Testamenten und zur Ausschlagung des Erbes oder von Vermächtnissen angefordert werden.
Rz. 154
Die Notare sind verpflichtet, gesondert und verschlossen Buch über folgende Dokumente zu führen: Offene Testamente, Beurkundungen des Widerrufs von Testamenten, Bestätigungsvermerke und Hinterlegungsvermerke von verschlossenen und Internationalen Testamenten sowie die Eröffnung von verschlossenen und Internationalen Testamenten (Art. 25 Abs. 2 Código do Notariado).
Rz. 155
Ausländische letztwillige Verfügungen, die durch Portugiesen oder Ausländer im Ausland vor den dort zuständigen Behörden erklärt worden sind, können in das Zentrale Testamentsregister (Registo Central de Testamentos) eingetragen werden.
Rz. 156
Die Urkunden, die entsprechend der ausländischen Formvorschrift erstellt wurden, können ohne Legalisation registriert werden, soweit an der Echtheit der Urkunden keine Zweifel bestehen. Zu beachten ist lediglich, dass den Urkunden eine durch den Registerführer oder den Notar gefertigte oder bestätigte Übersetzung beizufügen ist und dass die Formerfordernisse der Notarordnung zu beachten sind, wonach gem. Art. 85 Abs. 2 Código do Notariado anhand eines glaubwürdigen Dokuments das anwendbare Recht nachzuweisen ist. In der Praxis ist es dann erforderlich, beispielsweise von einem im deutschen Recht ausgebildeten Rechtsanwalt ein Kurzgutachten zur erbrechtlichen Situation anfertigen zu lassen. Die Identität des Ausstellers des Gutachtens ist sodann mittels Unterschriftsbeglaubigung durch die deutsche Auslandsvertretung oder durch einen deutschen Notar versehen mit der Apostille herbeizuführen. Von den Notaren werden die entsprechenden Ausführungen als Nachweis i.S.d. Art. 85 Abs. 2 Código do Notariado anerkannt.
Rz. 157
Die Registrierung und deren Inhalt ist in den Art. 140 und 141 Código do Not...