Rz. 80

Die Bestimmungen über die Wirkungen der Scheidung (Art. 1788–1793 CC) – wie auch die über die Trennung von Person und Vermögen (Art. 1794–1795-D CC) – enthalten keine eigene Regel über den Unterhalt. Die Sonderregeln über Unterhaltsansprüche und -verpflichtungen bei Trennung bzw. Scheidung finden sich in den Normen über den Unterhalt (Alimentos) in den Art. 2003–2020 CC.[84] Die Änderung der Scheidungsvoraussetzungen und insbesondere der Wegfall des Verschuldensprinzips führte auch zur Neuregelung des Ehegattenunterhalts (Alimentos depois do divórcio).

 

Rz. 81

Als Grundsatz gilt: Jeder Ehegatte hat seinen Lebensunterhalt selbst sicherzustellen (Art. 2016 Abs. 1 CC). Im Übrigen aber hat jeder Ehegatte unabhängig von der Art der Scheidung Anspruch auf Unterhalt (Art. 2016 Abs. 2 CC); dieser begründet sich offensichtlich darin, um in der ersten Zeit nach der Scheidung die Grundbedürfnisse des Berechtigten, d.h. des Unterhaltsgläubigers, zu befriedigen.

 

Rz. 82

Nach altem Recht (bis 2008) hatte einen Unterhaltsanspruch derjenige Ehegatte, der nicht als schuldig oder zumindest nicht als hauptschuldig angesehen worden war (Art. 2016 Abs. 1 CC a.F.). Dies galt auch im Fall der streitigen Scheidung nach dreijähriger Trennungszeit, bei der ja nach Art. 1787 Abs. 2 CC a.F. auch ein Verschuldensausspruch zu erfolgen hatte. Dem unterhaltsverpflichteten Ehegatten konnte vom Gericht aus Billigkeitsgründen je nach Ehedauer und der im ehelichen Unternehmen geleisteten Mitarbeit Unterhalt zugesprochen werden (Art. 2016 Abs. 2 CC a.F.). Dies stellte bereits eine gewisse Aufweichung des Verschuldensprinzips dar. Ein Unterhaltsanspruch bestand zudem in dem Sonderfall, dass die Ehe wegen erheblicher Änderung des Geisteszustands des anderen Ehegatten und demzufolge gravierender Beeinträchtigung des Zusammenlebens geschieden wurde. Dann hatte auch dieser, der beklagte Ehegatte, einen Anspruch (Art. 2016 Abs. 1 lit. b CC a.F. i.V.m. Art. 1781 lit. c CC a.F.).

 

Rz. 83

Nach derzeitigem Recht (seit 2008) ist der Unterhaltsanspruch stets befristet (arg. e Art. 2016 Abs. 1 CC) und nachrangig gegenüber dem Unterhaltsanspruch von minderjährigen Kindern (Art. 2016-A Abs. 2 CC). Damit müssen die Mittel des Unterhaltsschuldners/(-verpflichteten) also zunächst für den Kindesunterhalt eingesetzt werden. Äußerstenfalls kann der "Ehegattenunterhalt" sogar aus Billigkeitsgründen vom Gericht gänzlich ausgeschlossen werden (Art. 2016 Abs. 3 CC).

 

Rz. 84

Die Unterhaltshöhe hat das Gericht nach dem Unterhaltsbedarf des Berechtigten und der Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen festzusetzen, ob also dieser (noch) für seinen eigenen Unterhalt sorgen kann (Art. 2004 Abs. 1 und 2 CC). Folgende Kriterien sind gem. Art. 2016 Abs. 1 CC zu berücksichtigen: Dauer der Ehe, Beitrag zu den Kosten der Haushaltsführung, Alter und Gesundheitszustand der Ehegatten, die beruflichen Qualifikationen und Chancen am Arbeitsmarkt, etwaige Erziehungszeiten für gemeinsame Kinder, Mitarbeit im ehelichen Betrieb, Einkünfte und Erträge der Ehegatten sowie alle sonstigen Umstände, die unterhaltsrelevant sein können. Einfluss auf die Unterhaltshöhe hat auch, ob der Unterhaltsschuldner eine neue Ehe oder faktische Gemeinschaft eingeht (Art. 2016-A Abs. 1 CC). Zu belassen ist ihm dann stets das zur Sicherung seiner Existenz Notwendige, insbesondere also Sicherung einer Unterkunft, von Bekleidung und Nahrung. Umgekehrt hat der Unterhaltsgläubiger keinen Anspruch auf Unterhalt zur Beibehaltung des ehelichen Lebensstandards (Art. 2016-A Abs. 3 CC).[85]

 

Rz. 85

Eine Änderung des gerichtlich festgesetzten Unterhalts, also die Anpassung an veränderte Umstände – Erhöhung wie auch Reduzierung –, ist auf Antrag möglich (Art. 2012 CC). Vorläufige Unterhaltsleistungen können ab Klageerhebung beantragt werden, doch findet eine Rückerstattung zu Unrecht gezahlter (vorläufiger) Unterhaltsleistungen nicht statt (Art. 2007 CC).

 

Rz. 86

Der Unterhaltsanspruch endet gem. Art. 2013 CC mit dem Tod des Unterhaltsberechtigten oder des Unterhaltsverpflichteten, wenn die Bedürftigkeit oder die Leistungsfähigkeit entfällt oder wenn der Berechtigte seine Pflichten gegenüber dem Verpflichteten grob verletzt. Ebenso endet der Unterhaltsanspruch, wenn der Berechtigte eine neue Ehe eingeht oder "wegen seines moralischen Verhaltens des Vorteils unwürdig wird" (Art. 2019 CC).

 

Rz. 87

Im Übrigen gelten auch für den nachehelichen Unterhalt die allgemeinen Bestimmungen über Alimentos. Der Unterhalt muss grundsätzlich in monatlichen Geldbeträgen erbracht werden (Art. 2005 Abs. 1 CC – "Geldrente"); nur ausnahmsweise ist bei nachgewiesener unzureichender Leistungsfähigkeit Naturalunterhalt in Form von Mitarbeit im Haushalt oder im Unternehmen des Gläubigers zulässig (Art. 2005 Abs. 2 CC). Fällig ist der Unterhalt ab dem Zeitpunkt der Klageerhebung, wenn nicht ein anderer Termin vom Gericht festgesetzt oder zwischen den Parteien vereinbart worden ist (Art. 2006 CC). Schließlich ist das Recht auf nachehelichen Unterhalt ...

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