1. Allgemeines
Rz. 100
Das portugiesische Lebenspartnerschaftsgesetz schafft keine grundlegend neuen Rechtspositionen, vielmehr fasst es im Wesentlichen schon bestehende Rechte in einem Gesetz zusammen. Auffällig ist dabei, dass die privatrechtlichen Wirkungen des portugiesischen Sondergesetzes – gerade etwa im Vergleich zu den Lebenspartnerschaftsgesetzen der historischen spanischen Comunidades Autónomas, die recht vollständige Gesetze haben – eher begrenzt sind. Bedeutender sind indes die Wirkungen im öffentlich-rechtlichen Bereich: Es finden sich Gleichstellungen mit Eheleuten bei der (Einkommen-)steuer (Art. 3 lit. d Gesetz Nr. 7/2001) oder bei Begünstigungen hinsichtlich Urlaub, Feiertagen und Fehlzeiten im Arbeits- und Beamtenrecht. So haben die Partner, wenn sie bei demselben Arbeitgeber beschäftigt sind, wie Eheleute Anspruch auf gemeinsame Ferienzeit (Art. 3 lit. b Gesetz Nr. 7/2001). Zudem sieht das portugiesische Gesetz im Fall von Invalidität oder Tod aufgrund eines Arbeitsunfalls oder berufsbedingter Krankheit einen Anspruch auf Rentenzahlungen vor (Art. 3 lit. e und f Gesetz Nr. 7/2001 i.d.F. des G 23/2010). Gerade mit Blick auf mögliche zivilrechtliche Ansprüche gilt jedoch: Das Lebenspartnerschaftsgesetz gewährt den Partnern zwar soziale Anerkennung, doch wenig einklagbare Rechte.
Rz. 101
Verwandtschaftliche Beziehungen gegenüber Dritten werden durch eine nichteheliche Lebensgemeinschaft nicht begründet.
2. Vermögensrechtliche Wirkungen
Rz. 102
In vermögensrechtlicher Hinsicht wird das Prinzip der Vertragsfreiheit anerkannt. Dies folgt allerdings nicht aus dem Lebenspartnerschaftsgesetz, sondern aus dem allgemeinen Schuldrecht. Das portugiesische Sondergesetz sieht weder einen besonderen (gesetzlichen) Güterstand für nichteheliche Lebenspartner vor noch enthält es Bestimmungen über die vermögensrechtlichen Beziehungen der Partner untereinander oder gegenüber Dritten. Entsprechende Vereinbarungen können nur nach dem allgemeinen Schuldrecht getroffen werden. Eine Sonderposition nimmt die Frage nach gesamtschuldnerischer Haftung der Lebenspartner für Gemeinschaftsausgaben ein. Für Ehegatten ist diese Form der Haftung in Art. 1691b Código Civil ausdrücklich vorgesehen. Nach der portugiesischen Lehre solle diese Haftung auch für Lebenspartnerschaften gelten, da das Zusammenleben für Dritte den Anschein der Ehe haben könne und deren Gutgläubigkeit schutzbedürftig sei.
3. Unterhalts- und Ausgleichsansprüche; weitere Aspekte
a) Unterhalts- und Ausgleichsansprüche
Rz. 103
Ausgleichs- oder Unterhaltsansprüche sieht das portugiesische Gesetz über die união de facto nicht vor. Hier wird im Grunde eine Analogie zur Ehe abgelehnt und ein Ausgleich nach Bereicherungsrecht sowie Abhilfe nach anderen allgemeinen Regeln u.a. des Schuld- und Sachenrechts gesucht. Für den Unterhalt nach einem Todesfall bei heterosexuellen Partnern ist ein Unterhaltsanspruch des überlebenden Partners gegen den Nachlass vorgesehen, wenn der Verstorbene nicht verheiratet oder er gerichtlich von Person und Vermögen getrennt war (Art. 2020 Abs. 1 CC). Dies gilt indes nur, sofern der überlebende Partner seinen Unterhalt nicht gegen gem. Art. 2009 CC vorrangige Unterhaltsschuldner nach dortiger Rangfolge geltend machen muss. Hat der Unterhaltsberechtigte seinen Anspruch allerdings nicht innerhalb von zwei Jahren nach dem Todesfall ausgeübt, verliert er sein Recht gegenüber dem Nachlass (Art. 2020 Abs. 2 CC). Daneben hat der überlebende Partner Rentenansprüche gegenüber der gesetzlichen Sozialversicherung nach Maßgabe der entsprechenden Gesetze (Art. 3 lit. e, f und g Gesetz Nr. 7/2001 i.d.F. des G 23/2010).
Rz. 104
Ebenso wenig finden sich besondere Regelungen über Ersatzansprüche bei Verletzung bzw. Tötung des nichtehelichen Lebenspartners. Insoweit gelten die allgemeinen Regeln des Schadensersatzrechts. Dabei wird die Frage der Aktivlegitimation des einen Lebenspartners, wenn der andere etwa bei einem Verkehrsunfall verunglückt ist, eher restriktiv behandelt. Nur wenn der Ve...