1. Schadensersatz- und Schmerzensgeldanspruch
Rz. 88
Hervorzuheben ist insoweit zunächst der besondere Schadensersatzanspruch, den der "geschädigte" Ehegatte wegen eines Nichtvermögensschadens geltend machen kann. Nach Art. 1792 CC hat der Ehegatte, der die Scheidung gem. Art. 1781 lit. b CC begehrt, also wenn die Geisteskräfte des anderen Ehegatten sich geändert haben und dieser Zustand mehr als ein Jahr andauert und durch seine Schwere die Möglichkeit des Zusammenlebens beeinträchtigt, den immateriellen Schaden, den dieser durch die Auflösung der Ehe erlitten hat, zu ersetzen. In Betracht kommt auch etwa ein Schmerzensgeldanspruch aufgrund erlittener körperlicher Misshandlung. Der Antrag ist unmittelbar in der Scheidungsklage zu stellen (Art. 1792 Abs. 2 S. 2 CC). Die Geltendmachung von Enttäuschung über die gescheiterte Ehe als Begründung reicht nach neuem Recht demnach nicht mehr aus.
2. Ehewohnung
Rz. 89
Die Ehewohnung unterfällt auch während des Scheidungsverfahrens, aber noch vor Eintritt der Rechtskraft der Scheidung, den Bestimmungen über die allgemeinen Ehewirkungen. So kann die im Eigentum eines oder beider Ehegatten stehende Wohnung – unabhängig vom vereinbarten oder zwingenden Güterstand – nur mit Zustimmung beider belastet oder veräußert werden (Art. 1682-A Abs. 2 CC). Bei einer Mietwohnung kann das Mietverhältnis nach Art. 1682-B CC nur mit Zustimmung beider Eheleute geändert (Abtretung der Mieterstellung oder teilweise Untervermietung) oder beendet (bei Kündigung, Rücktritt oder Widerruf) werden. Mit der Scheidung weist das Gericht die im Eigentum eines oder beider Ehegatten stehende Ehewohnung auf Antrag eines Partners diesem zur Miete zu. Es wird also ein Mietverhältnis begründet. Die Entscheidung über die Wohnungszuweisung erfolgt unter Beachtung der Interessen der Eheleute wie auch der gemeinsamen Kinder (Art. 1793 CC). Handelt es sich bei der Ehewohnung um eine Mietwohnung, können die Eheleute nach dem besonderen Mietgesetz (Regime do Arrendamento Urbano, RAU) als Scheidungsfolgesache vereinbaren, wer den Mietvertrag fortführt bzw. auf wen er umgeschrieben wird. Der Vermieter ist über das Ergebnis zu informieren, seine Zustimmung wird nicht gefordert. Mangels Einigung der Eheleute weist auch hier das Gericht auf Antrag die Wohnung einem der geschiedenen Ehegatten zu wie im Fall des Art. 1793 CC unter Beachtung der Interessen der Eheleute und der gemeinsamen Kinder (Art. 84 RAU).
3. Namensrecht
Rz. 90
Das Namensrecht sieht in Art. 1677-B CC eine klare Folge bei Scheidung vor: Nach Rechtskraft des Scheidungsurteils wird der angefügte Ehegattenname grundsätzlich abgelegt. In zwei Fällen kann er jedoch weitergeführt werden: wenn der geschiedene Ehegatte dem ausdrücklich zustimmt oder wenn das Gericht hierzu ermächtigt. Dabei kann die Zustimmung des ehemaligen Ehegatten in notarieller oder notariell bestätigter Urkunde, durch Beschluss des Gerichts oder gegenüber dem Standesbeamten erteilt werden. Die gerichtliche Erlaubnis kann im Scheidungsverfahren oder später in einem gesonderten Verfahren beantragt werden (Art. 1677-B Abs. 3 CC). In aller Regel wird dem Antrag entsprochen, wenn der jeweilige Ehegatte unter dem angefügten Ehenamen des nunmehr geschiedenen Partners im Geschäftsleben oder etwa als Künstler o.Ä. bekannt ist. Ein Grund für die Weiterführung des Nachnamens des anderen nach Scheidung besteht auch dann, wenn das Sorgerecht über gemeinsame Kinder dem Antragsteller übertragen wurde und der Nachname des anderen zugleich der einzige Nachname der Kinder ist. Nach Art. 1677-C CC ist umgekehrt die gerichtliche Entziehung des (beibehaltenen) Namens vorgesehen, wenn die moralischen Interessen des geschiedenen Ehegatten, dessen Name geführt wird, oder seiner Familie schwerwiegend beeinträchtigt werden. Antragsberechtigt sind der betroffene ehemalige Ehegatte oder – im Fall der Verwitwung – die Angehörigen des verstorbenen Ehegatten.
4. Staatsangehörigkeit
Rz. 91
Keine Auswirkungen hat die Scheidung oder Trennung auf die infolge der Eheschließung durch entsprechende Erklärung erworbene portugiesische Staatsangehörigkeit.
5. Altersversorgung
Rz. 92
Einen Versorgungsausgleich oder Ausgleich von während der Ehe erworbenen Rentenanwartschaften kennt das portugiesische Recht nicht. Der portugiesische Ansatz der Altersversorgung – auch nach Scheidung – geht vielmehr von einem unbefristet bestehenden nachehelichen Unterhaltsanspruch aus, der selbst nach dem Tod des Unterhaltsschuldners weiterbesteht, dann nämlich gegen die nachrangig Verpflichteten (Art. 2009 i.V.m. Art. 2013 Abs. 2 CC).