1. Die Miterben
Rz. 134
Eine Miterbengemeinschaft, wie sie vom deutschen Recht bekannt ist, kennt das portugiesische Erbrecht nicht. Vielmehr ist nach den Regelungen der Art. 2079–2096 CC vorgesehen, dass der ungeteilte Nachlass bis zu seiner Abwicklung, d.h. der Erbteilung (partilha da herança), der Verwaltung eines der Miterben unterliegt (administração da herança); dieser wird als Cabeça-de-casal bezeichnet (Art. 2079 CC), also als Erb(ver-)walter.
Rz. 135
Die Aufgabe des Erbwalters fällt einem der Miterben in der in Art. 2080 Abs. 1 CC vorgesehenen Reihenfolge zu: Zunächst ist der überlebende Ehegatte dazu berufen, dann der Testamentsvollstrecker (vorbehaltlich anders lautender Bestimmung des Testators), dann die übrigen gesetzlichen Erben und schließlich die testamentarischen Erben. Innerhalb der gleichen Gruppe hat der Gradnähere den Vorrang, unter gleichen Verwandtschaftsgraden der Ältere (Art. 2080 Abs. 2–4 CC). Zulässig ist auch einvernehmliche Benennung durch die Miterben untereinander (Art. 2084 CC). Nur in den gesetzlich bestimmten Ausnahmefällen darf der Berufene das Amt ablehnen (Art. 2085 CC). Letztlich wird der Erbwalter auf Antrag durch das Gericht bestimmt (Art. 2083 CC).
Rz. 136
Den Aufgaben nach ist das Amt dieses "Miterbenverwalters" dem des Testamentsvollstreckers deutschen Rechts vergleichbar, auch hinsichtlich seiner Pflichten und Haftung: Der Cabeça-de-casal hat die Nachlassverbindlichkeiten zu berichtigen, für eine ordnungsgemäße Verwaltung des Nachlasses zu sorgen und die Erbteilung der Nachlassgegenstände "in die Hand zu nehmen" (siehe im Einzelnen Rdn 196 f.). Doch sei bereits hier darauf hingewiesen, dass das portugiesische Recht neben dem Cabeça-de-casal noch den Testamenteiro kennt (Art. 2320 ff. CC) – nach der wörtlichen Übersetzung also ein (weiterer) Testamentsvollstrecker (siehe dazu Rdn 140 f.). Die Wahrnehmung des Amts des Cabeça-de-casal erfolgt unentgeltlich (Art. 2094 CC).
2. Die Erbteilung
Rz. 137
Die Erbauseinandersetzung bzw. Erbteilung (partilha da herança) ist in den Art. 2101–2123 CC ausführlich geregelt. Hier seien nur folgende Grundsätze erwähnt, im Übrigen auf die diesbezügliche Darstellung im Teil "Erbverfahrensrecht" (siehe Rdn 193 ff.) verwiesen.
Rz. 138
Jeder Miterbe wie auch der mit einem Nießbrauch bedachte Ehegatte haben das Recht, jederzeit die Erbteilung zu verlangen; auf dieses Recht kann nicht verzichtet werden, doch können die Miterben vereinbaren, dass die Erbschaft für einen Zeitraum von fünf Jahren ungeteilt erhalten bleibt und diesen Zeitraum mit neuer Vereinbarung ein oder mehrere Male verlängern (Art. 2101 CC). Vor der Teilung sind die Geschenke des Erblassers an die Noterben von diesen an die Erbmasse zurückzugeben (colação; Art. 2104–2118 CC). Geschenke an den Ehegatten werden von der Ausgleichspflicht nicht erfasst (Art. 2107 Abs. 1 CC).
Rz. 139
Kann oder will einer von mehreren Miterben seine Erbschaft nicht annehmen, wächst sein Erbteil zu gleichen Teilen den anderen Miterben zu (direito de acrescer; Art. 2301 ff. CC). Eine Anwachsung findet allerdings nicht statt, wenn der Erblasser anderes bestimmt hat, ebenso wenig im Fall eines rein persönlichen Vermächtnisses oder bei Repräsentation (Art. 2304 CC).