Rz. 233
Steuerschuldner ist im Erbfall der Erbwalter (Cabeça-de-casal). Wer diese Funktion ausübt, ist in den Art. 2080 ff. CC geregelt. Grundsätzlich ist der Erbwalter der überlebende Ehegatte, soweit dieser nicht rechtlich vom Erblasser getrennt gelebt hat (siehe Rdn 134 f.).
Rz. 234
Der Erbwalter und jeder Begünstigte sind zudem verpflichtet, den Tod des Erblassers, die Todesvermutung oder die gerichtliche Todeserklärung dem zuständigen Finanzamt anzuzeigen. Für die Anzeige halten die Finanzbehörden entsprechende amtliche Vordrucke (Modelo I do Imposto do Selo (IS)) bereit. Zuständig sind die Finanzbehörden am Wohnort des Erblassers. Falls der Erblasser im Inland über keinen Wohnsitz verfügte, liegt die Zuständigkeit beim Finanzamt am Wohnsitz des Erbwalters oder des Begünstigten. Sind sowohl der Erblasser als auch der Erbwalter oder der Begünstigte nicht in Portugal ansässig, ist das Finanzamt 3 in Lissabon für Fälle mit Auslandsberührung zuständig. Allerdings kann die Erklärung bei jeder Dienststelle eines Finanzamtes und sogar online über das elektronische Steuerportal abgegeben werden. Für die Abgabe im elektronischen Steuerportal sind allerdings eine portugiesische Steuernummer und ein Zugangspasswort (senha) erforderlich. Die Erklärungen werden sodann finanzamtsintern an die zuständige Stelle weitergeleitet. Die erforderlichen Vordrucke hält die Finanzbehörde im Onlineportal für den Steuerpflichtigen bereit.
Rz. 235
Die Anzeigepflicht besteht in allen Nachlasssachen mit in Portugal belegenem Vermögen, unabhängig davon, ob es zu einer Festsetzung von Steuern kommt oder ein Steuerbefreiungstatbestand greift. Alle Nachlassempfänger benötigen zur Abwicklung des Nachlasses eine portugiesische Steuernummer. Dies gilt auch für Erben, die nie in Portugal ansässig waren oder auch sonst keinen Bezug zu Portugal haben. Die Steuernummern werden beim portugiesischen Finanzamt beantragt. Der Antrag muss entweder persönlich oder durch einen bevollmächtigten Vertreter gestellt werden.
Rz. 236
In der Anzeige sind der Erblasser, die Erben und die familiäre Bindung derselben (ein entsprechender Nachweis ist beizufügen) zu benennen und eine Aufstellung der Erbgüter und deren Bewertung beizufügen. Die einzureichenden Belege ergeben sich aus Art. 26 Abs. 6 Código do Imposto do Selo (Stempelsteuergesetz). Die Anzeige ist vom Verpflichteten selbst, von seinem gesetzlichen Vertreter oder vom Bevollmächtigten zu unterschreiben. Parallel zur Meldepflicht stehen den Behörden über die interne Datenbank der Finanzbehörden Informationen über die Todesfälle in ihrem Einzugsgebiet zur Verfügung.
Rz. 237
Die Anzeige hat bis zum Ende des dritten auf die Übertragung folgenden Monats zu erfolgen. Die Frist ist nur in Ausnahmefällen und aus wichtigem Grund vom Behördenleiter um bis zu 60 Tage verlängerbar (Art. 26 Abs. 3 Código do Imposto do Selo). Erfolgt die Anzeige nicht fristgerecht, kann vom Finanzamt ein Bußgeld in Höhe von ca. 100 EUR erhoben werden. Das Bußgeld wird üblicherweise in Fällen, in denen keine Steuer anfällt und lediglich die Erklärungspflicht zu erfüllen war, erfahrungsgemäß nicht erhoben.
Rz. 238
Erlangt die Finanzbehörde Kenntnis von unentgeltlichen Übertragungsvorgängen, die nicht angezeigt wurden, kann sie die Erhebung der Steuer von Amts wegen anordnen. Der Steuerschuldner ist vor Erhebung der Steuer von Amts wegen zur Anmeldung und Entrichtung der Steuer unter Androhung der Einziehung der betroffenen Güter aufzufordern (Art. 29 Código do Imposto do Selo). Die Festsetzungsfrist beträgt im Falle der unentgeltlichen Übertragung acht Jahre ab dem Zeitpunkt der Übertragung (Art. 39 Abs. 1 Código do Imposto do Selo).
Rz. 239
Die Steuer wird mittels Bescheids festgesetzt. Die Zahlung der Steuer kann beim Finanzamt mittels Bankkarte (ausschließlich portugiesischer Banken), mit bankgarantiertem Scheck, ausgestellt zugunsten der Finanzkasse, durch Zahlung im nationalen Multibanco-System oder durch Überweisung erfolgen. Die Zahlungsmöglichkeiten sind im Bescheid vermerkt.
Die Steuer ist innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Zustellung des Steuerfeststellungsbescheides zu entrichten. Die Zahlung kann in Raten erfolgen, soweit die zu entrichtende Steuer einen Betrag von 1.000 EUR übersteigt. Die Anzahl der Raten darf zehn nicht übersteigen und die einzelne Rate muss mindestens 200 EUR betragen. Entrichtet der Steuerschuldner den Gesamtbetrag der geschuldeten Steuer innerhalb der Zweimonatsfrist, sieht das Gesetz eine Steuerermäßigung in Höhe von 0,5 % der angenommenen monatlichen Rate vor. Will der Steuerpflichtige von der Steuerermäßigung Gebrauch machen, hat er dies dem zuständigen Finanzamt innerhalb einer Frist von 15 Tagen nach Zustellung des Steuerfeststellungsbescheides mit Ratenzahlungsvereinbarung mitzuteilen. Unterbleibt die Mitteilung, ist die Steuer in Raten zu entrichten (Art. 45 Código do Imposto do Selo).
Rz. 240
Kommt der Steuerschuldner mit der Entrichtung der Steuer oder der Zahlung einer Rate in Verzu...