Rz. 22

Das portugiesische Internationale Privatrecht ist zusammen mit dem Fremdenrecht geregelt in den Art. 14–65 des Código Civil (CC – Direitos dos Estrangeiros e Conflitos de Leis),[22] das internationale Familienrecht in den Art. 49–61 i.V.m. Art. 25, 31 CC über das Personalstatut. Inzwischen wird das portugiesische IPR von vorrangigen europäischen Kollisionsnormen überlagert, insbesondere der Rom III-VO (mit der Möglichkeit einer Rechtswahl für das auf Ehescheidung und Trennung ohne Auflösung des Ehebandes anwendbare Recht).[23] Nach autonomem portugiesischem Kollisionsrecht, Art. 49 CC, beurteilt sich die Fähigkeit zur Eingehung der Ehe – wie auch die zum Abschluss eines Ehevertrages – in Bezug auf jeden Eheschließenden nach dem jeweiligen Personalstatut. Dieses ist nach Art. 31 Abs. 1 CC das Recht der Staatsangehörigkeit der Person (Heimatrecht). Das Personalstatut entscheidet auch über das Fehlen der Ehefähigkeit bzw. über Willensmängel der Eheschließenden (Art. 49 Hs. 2 CC). Allgemein werden durch das Personalstatut der Personenstand, die Geschäftsfähigkeit der Personen, die familiären Beziehungen und die Nachfolge von Todes wegen bestimmt (Art. 25 CC). Die Voraussetzungen, eine Ehe eingehen zu können, richten sich für portugiesische Ehewillige damit nach portugiesischem Sachrecht als deren Heimatrecht. Umgekehrt werden danach vom portugiesischen Recht auch die nach den Regeln einer anerkannten Religion geschlossenen Ehen als wirksam anerkannt. Zum Kollisionsrecht der Form siehe Rdn 4 und Rdn 1618.

[22] Im I. Buch – Parte Geral –, I. Titel, Kapitel III; in deutscher Übersetzung abgedr. bei Nordmeier, in: Bergmann/Ferid/Henrich, Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht, Länderbericht Portugal, Texte B 4, S. 57 ff.
[23] Nordmeier, in: Bergmann/Ferid/Henrich, Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht, Länderbericht Portugal, S. 18 f. m.w.N.

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