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Im Verhältnis Portugals zu Deutschland ist die sog. Brüssel II-VO einschlägig. Im Verhältnis zu Nicht-EU-Staaten wie natürlich auch zu außereuropäischen Staaten bemisst sich die Anerkennung ausländischer Entscheidungen nach Art. 978 ff. CPC.[80] Nach Art. 978 Abs. 1 CPC können ausländische Entscheidungen über private Rechte nur dann in Portugal Wirkungen entfalten, wenn sie von dem gem. Art. 979 CPC zuständigen Berufungsgericht überprüft und bestätigt worden sind.[81] Zuständiges Berufungsgericht ist grundsätzlich das Berufungsgericht des Gerichtsbezirks, in dem die Person, gegen die das Urteil geltend gemacht werden soll, ihren Wohnsitz hat. Das Gericht hat die Prüfung gem. Art. 980 CPC auf folgende Anerkennungsvoraussetzungen zu erstrecken: ob Zweifel an der Echtheit der Urkunde bestehen, ob das anzuerkennende Urteil im Ursprungsstaat Rechtskraft erlangt hat und nicht von einem unzuständigen Gericht erlassen worden ist und ob der Beklagte nach dem Recht des Ursprungsstaates ordnungsgemäß geladen war. Hinsichtlich der Zuständigkeitserfordernisse sei nochmals betont, dass Portugal in Statussachen seiner Staatsangehörigen keine ausschließliche Zuständigkeit für sich beansprucht. Schließlich wird in Art. 980 lit. f CPC auf die Beachtung des portugiesischen ordre public abgestellt: Das ausländische Urteil darf also keine Entscheidungen enthalten, die den Grundsätzen der portugiesischen öffentlichen Ordnung widersprechen.[82]
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