I. Überblick über das Gründungsverfahren
Rz. 7
Der zeitliche Ablauf der Gründung hängt davon ab, ob sich der Gesellschafter bei der Firmierung mit einem vorreservierten Unternehmensnamen und einem mehr oder weniger standardtsierten GmbH-Vertrag begnügt oder ob er – und das wird häufig bei der Gründung mit ausländischen Gesellschaftern so sein – Wert legt auf die individuelle Bestimmung der Firmierung sowie Formulierung des Gesellschaftsvertrags. Die "Turbo"-GmbH kann innerhalb eines Tages ohne die Intervention eines Notars gegründet werden, soweit die Gesellschafter bei der Gründung in besonderen Behördenzentren (CFE) oder im Handelsregister präsent sind.
Rz. 8
Bei der Gründung einer "normalen" GmbH ist bis zur definitiven Eintragung mit einem Zeitraum von bis zu drei Wochen zu rechnen. Dabei sind drei Phasen zu unterscheiden: die Namensregistrierung bei dem Unternehmensregister RNPC, die Vorbereitung und Durchführung der Beurkundung des Gesellschaftsvertrags bei einem privaten oder staatlichen Notar oder die Anfertigung eines privatschriftlichen Dokuments mit entsprechender Unterschriftsbeglaubigung und die definitive Registrierung im zuständigen Handelsregister. Die Namensregistrierung kann bei dem RNPC per Internet unter Vorgabe von drei Namensvarianten beantragt werden. Das RNPC entscheidet über die Zulassung eines Namens innerhalb von einer Woche. Problematisch ist, dass das RNPC eine sehr strenge Prüfung auf Firmenexklusivität und Verwechselungsgefahr vornimmt, so dass es nicht leicht ist, bei dem ersten Versuch den gewünschten Namen registriert zu erhalten. Vielfach sind Namensvorschläge auch schon besetzt, so dass es bei dem relativ kleinen Land und der Handhabung des RNPC nicht mehr darauf ankommt, ob die zu gründende Gesellschaft im Norden des Landes oder im Süden liegt. Bei der Wahl des Firmennamens ist auch zu beachten, dass eine EU-weit oder national bei dem INPI registrierte Marke keinen Anspruch auf Namensgenehmigung begründet, wenn zuvor schon bei dem RNPC der gleiche oder ein ähnlicher Name registriert worden ist.
Rz. 9
Ausländische Gesellschaften oder natürliche Personen, die Gesellschafter oder Geschäftsführer einer portugiesischen GmbH werden, müssen bei dem RNPC (bei Gesellschaften) oder im Finanzamt registriert werden. Diese Registrierung dient auch als Steuernummer in Portugal. Natürliche Personen sind verpflichtet, bei dem Finanzamt eine Steuernummer zu beantragen und zwar im eigenen Namen für den Fall, dass sie sich in Portugal dauerhaft niederlassen und somit unbeschränkt steuerpflichtig werden. Ist der dauerhafte persönliche Aufenthalt in Portugal nicht vorgesehen, kann durch einen im Land ansässigen Steuervertreter die Steuernummer beantragt werden. Der von dem Steuervertreter vertretene Gesellschafter oder Geschäftsführer ist dann in Portugal als beschränkt steuerpflichtig gemeldet. Der Steuervertreter übernimmt in diesem Fall die Aufgabe eines Zustellungsbevollmächtigten. Natürliche Personen aus einem EU-Mitgliedstaat können im Fall der beschränkten Steuerpflicht auch ohne Benennung eines Steuervertreters eine Steuernummer unter Angabe und Nachweis ihres Wohnsitzes im Ausland durch Vorlage des Personalausweises beantragen. Die Steuernummer ist Grundlage für die Registrierung bei allen in Frage kommenden Behörden (Steuer, Sozialversicherung, Handelsregister etc.).
Rz. 10
Beteiligen sich Ehegatten an einer Gesellschaft, müssen güterrechtliche und gesellschaftsrechtliche Regelungen beachtet werden (weitere Hinweise zu register- und güterrechtlichen Fragen vgl. Rdn 78). Die Gründung einer Gesellschaft zwischen Ehegatten/Lebenspartnern sowie eine Beteiligung an Gesellschaften sind zulässig, soweit nur einer der Partner eine unbeschränkte Haftung übernimmt. Durch diese gesellschaftsrechtliche Regelung wird das zivilrechtliche Verbot, gemeinsam eine Ehegattengesellschaft zu gründen oder im Fall der Reduzierung der Gesellschaftsanteile ausschließlich auf die beiden Anteile der Ehegatten/Partner beizubehalten, eingeschränkt. Wird eine Gesellschaftsbeteiligung aufgrund der Annahme eines Güterstands zu einer gemeinsamen Beteiligung, wird in Bezug auf die gesellschaftsrechtlichen Beziehungen derjenige Ehegatte als Gesellschafter angesehen, der den Vertrag der Beteiligung unterzeichnet hat, oder, im Fall des späteren Erwerbs der Beteiligung, derjenige Ehegatte, durch den die Beteiligung an die Ehegatten gelangte. Die Beteiligung eines Ehegatten an einer Gesellschaft schließt nicht aus, dass der andere Ehegatte die Geschäftsführung in der Gesellschaft ausübt.
Rz. 11
Die Gründung der Gesellschaft erfolgt vor einem portugiesischen Notar durch Beurkundung (escritura) oder durch Beglaubigung der Unterschriften unter ein privatschriftliches Dokument oder im Fall der "Turbo"-GmbH direkt bei dem zuständigen CFE bzw. Handelsregister ebenfalls durch Beglaubigung der Unterschriften der Gesellschafter. Seit Inkrafttreten des "Estatuto do Notariado" im Jahr 2004 gibt es ein gut organisiertes privates Notariat, d...