I. Rechtsstellung der Gesellschafter
Rz. 72
Wesentliche Verpflichtung des Gesellschafters ist es, seine Einlage zu erbringen. Die Verpflichtung zur Geld- oder Sacheinlage ist nicht abdingbar und kann nicht durch eine Einlage in Form einer Dienstleistung ersetzt werden. Neben der Verpflichtung zur Einlage können einem oder mehreren Gesellschaftern im Gesellschaftsvertrag weitere Verpflichtungen auferlegt werden. Der Gesellschaftsvertrag muss bestimmen, ob die entsprechende weitere Verpflichtung des Gesellschafters gegen Entgelt oder unentgeltlich erfolgt. Leistungsverpflichtungen, die keine entgeltliche oder vermögenswerte Leistungen darstellen, sind weder auf andere Gesellschafter noch Erben übertragbar. Zu einer weiteren Verpflichtung kann die Vereinbarung eines Konkurrenzverbots unter den Gesellschaftern gehören.
Rz. 73
Die Gesellschafter haben einen Anspruch auf Gewinnauskehrung. Sieht der Gesellschaftsvertrag keine besonderen Regelungen vor und erreichen die Gesellschafter bei der Beschlussfassung nicht eine Mehrheit von ¾ der Stimmen am Kapital, hat der Gesellschafter immer einen Anspruch auf Auskehrung mindestens der Hälfte des ausschüttbaren Gewinns aus dem Geschäftsjahr. Der Anspruch des Gesellschafters auf Auskehrung des Gewinns wird 30 Tage nach entsprechender Beschlussfassung fällig.
Rz. 74
Die Gesellschafter haben einen Anspruch auf Auskunft über eine der Wahrheit entsprechende, vollständige und verständliche Darlegung über die geschäftliche Tätigkeit der Gesellschaft. Der Anspruch erstreckt sich auf die persönliche Einsichtnahme in alle wesentlichen Geschäftsunterlagen am Sitz der Gesellschaft. Der Anspruch richtet sich gegen den oder die Geschäftsführer. Der Anspruch des Gesellschafters auf Information kann im Gesellschaftsvertrag dem Umfang nach geregelt werden. Ein völliger Ausschluss dieses Anspruchs ist jedoch unzulässig.
Rz. 75
Der Gesellschafter hat ein Stimmrecht, das von der Höhe seines Geschäftsanteils abhängt. Grundsätzlich zählt eine Stimme für jeden "cêntimo" des Nominalwertes des Anteils. Der Nominalwert eines Gesellschaftsanteils darf nicht geringer sein als 1 EUR. Im Gesellschaftsvertrag können besondere Stimmrechte dahin gehend vereinbart werden, dass ein Gesellschafter ein doppeltes Stimmrecht hat. Im Fall eines Interessenkonflikts unterliegt der betroffene Gesellschafter einem gesetzlichen Abstimmungsverbot. Der Gesellschafter hat das Recht, Beschlüsse anzufechten, soweit sie nicht nichtig sind oder gegen bestehendes Recht oder den Gesellschaftsvertrag verstoßen.
Rz. 76
Der Gesellschafter hat unter bestimmten Umständen ein Austrittsrecht. Da der Gesellschafter seine Beteiligung an der Gesellschaft nicht kündigen kann, ist es wichtig, neben den gesetzlichen Gründen im Gesellschaftsvertrag eventuell weitere Gründe für einen Austritt zu bestimmen.
Rz. 77
Die Gesellschafter haften im Fall einer nicht wirksam zustande gekommenen Gesellschaft, wenn sie für den Anschein der Existenz einer Gesellschaft verantwortlich sind. Die Haftung ist solidarisch und unbegrenzt. Die Gesellschafter einer Vorgesellschaft haften – unabhängig von ihren Geschäftsführern oder sonstigen Handelnden – ebenfalls solidarisch und unbegrenzt, wenn sie in dem Zeitraum zwischen der Gründungsurkunde und der definitiven Registrierung im Handelsregister Geschäfte im Namen der Gesellschaft durchführen. Nach der zustande gekommenen GmbH haftet grundsätzlich nur das Gesellschaftsvermögen für Schulden der Gesellschaft. Im Fall des Ausschlusses eines Gesellschafters wegen einer ausgebliebenen Einlage haften die übrigen Gesellschafter solidarisch gegenüber der Gesellschaft für die Leistung der Einlage. Untereinander haften die Gesellschafter in Entsprechung ihrer Geschäftsanteile.
Ein Gesellschafter, der alleine oder zusammen mit anderen, die mit ihm ein Vorgesellschaftsabkommen (acordo parassocial) abgeschlossen haben, aufgrund der Vorschriften des Gesellschaftsvertrags die Möglichkeit hat, den Geschäftsführer zu ernennen, ohne dass die anderen Gesellschafter dazu ein Stimmrecht haben, haftet im Fall des Auswahlverschuldens gemeinsam mit dem ernannten Geschäftsführer gegenüber Gesellschaft und Gesellschafter. Der einzig in einer Gesellschaft verbliebene GmbH-Gesellschafter haftet im Fall des Konkurses in unbegrenzter Höhe für Geschäfte, die er eingegangen ist, nachdem sich alle Anteile auf ihn konzentriert haben. Die Grundsätze der Haftung des einzigen beherrschenden Gesellschafters wegen Auswahlverschuldens bzw. Konkurseröffnung gelten auch im nationalen und internationalen Konzernrecht. Diese Grundsätze werden auf Gesellschaften mit Sitz im Ausland, die eine in Portugal liegende Gesellschaft beherrschen, angewendet, so dass die ausländische Gesellschaft gegenüber der portugiesischen Gesellschaft und deren Gesellschafter im Fall der Beherrschung haftet.