I. Geschäftsbriefe
Rz. 112
Auf Geschäftsbriefen, Anzeigen sowie "allen Verlautbarungen nach außen hin" müssen neben der Firmierung Angaben gemacht werden zum Gesellschaftstyp, Sitz, zuständigen Handelsregister und zur entsprechenden Matrikel-, Steuernummer sowie im Fall einer GmbH, AG oder KGaA zur Höhe des Gesellschaftskapitals. Wurde nicht das ganze Gesellschaftskapital einbezahlt, muss neben dem Stammkapital auch das zurzeit realisierte Kapital angegeben werden. Unterschreitet das Eigenkapital der Gesellschaft das Stammkapital um die Hälfte, ist ebenfalls die Angabe des dann noch ausweislich der letzten Jahresbilanz bestehenden rechnerischen Eigenkapitals erforderlich. Ebenfalls muss im Fall der Liquidation einer Gesellschaft ein Hinweis ("em liquidação") erfolgen. Die Hinweispflichten beziehen sich nicht nur auf Geschäftspapier oder Veröffentlichungen im Gesetzblatt. Das Gesetz verlangt diese Hinweise auch z.B. im Fall von Anzeigen und Werbung.
II. Buchführungspflicht
Rz. 113
Die Geschäftsführung ist verpflichtet, den Jahresabschluss aufzustellen. Dazu gehört neben den Unterlagen der Rechnungslegung auch der Geschäftsbericht. Die Feststellung des Jahresabschlusses obliegt der Gesellschafterversammlung. Der Jahresabschluss und weitere unternehmensspezifische Daten sind im IES zu melden.
Rz. 114
Alle Handelsgesellschaften, öffentliche Unternehmen (Empresas públicas), Genossenschaften sowie Arbeits- und wirtschaftliche Interessengemeinschaften sind ab dem 1.1.2010 entsprechend den Vorschriften des SNC – Sistema de Normalização Contabilístico buchhaltungsverpflichtet. SNC beinhaltet für konsolidierte Gesellschaften, die börsennotiert sind, und sonstige konsolidierte Gesellschaften Buchhaltungsnormen aus IAS/IFRS und für alle nicht-konsolidierten Gesellschaften Buchhaltungsnormen und Vorschriften über die finanzielle Berichterstattung (NCRF). Für kleine Unternehmen mit einer Bilanzsumme bis zu 500.000 EUR, einem Jahresumsatz bis zu 1 Mio. EUR und einer Anzahl von bis zu 20 Arbeitnehmern gelten bei Vorliegen von zwei der drei Voraussetzungen vereinfachte Buchhaltungsregelungen (NCRF – PE). SNC löst den bis dahin geltenden portugiesischen Kontenrahmen POC ab. Für Kleinstunternehmen (microentidades) (Unternehmen, die zum Bilanzstichtag nicht zwei der folgenden drei Voraussetzungen erfolgen: Bilanzsumme: 500.000 EUR; Umsatzvolumen: 500.000 EUR; durchschnittlich 5 Beschäftigte) sowie Körperschaften, die ohne Gewinnerzielungsabsicht (ESNL – Entidades do sector não lucrativo) arbeiten, gelten vereinfachte Darstellungsvorschriften. Zu den Unterlagen der Rechnungslegung dieser Kleinstunternehmen gehören die Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung und der Anhang für "microentidades".
Rz. 115
SNC regelt u.a. die Strukturen und die Inhalte der finanziellen Berichterstattung (Gewinn- und Verlustrechnung, Veränderungen im Eigenkapital, NCRF 1), die Kapitalflussrechnung (NCRF 2), buchhalterische Grundsätze, Veränderungen bei Bewertungen (NCRF 4), die beteiligten Parteien (NCRF 5), immaterielle Vermögenswerte (NCRF 6), materielle Vermögenswerte (NCRF 7), Vermietungen (NCRF 9), Darlehenskosten (NCRF 10), Investitionen (NCRF 11), Ungleichheit von Aktiva (NCRF 12), Investitionen in gemeinschaftliche Unternehmen oder bei beteiligten Gesellschaften (NCRF 13), unternehmerische Tätigkeit (NCRF 14), Inventar (NCRF 18), Rückstellungen und belastende Verträge (NCRF 21), Investitionszuschüsse (NCRF 22), Wechselkurse (NCRF 23), Steuern auf das Einkommen (NCRF 25), Finanzierungsinstrumente (NCRF 27) sowie Benefits für Mitarbeiter (NCRF 28). Anders als bei dem vorhergehenden, strikten Buchhaltungssystem POC handelt es sich bei den NCRF um Buchhaltungsprinzipien, die dem Unternehmer mehr Freiheit geben, bestimmte Unternehmenswerte zu bewerten.
Rz. 116
Soweit Unternehmen im Vorjahreszeitraum einen Umsatz von 200.000 EUR und eine Bilanzsumme von 500.000 EUR nicht überschreiten, kann ein vereinfachtes Besteuerungssystem ("regime simplificado") angewendet werden. In diesem Fall gibt es keine Buchhaltungsverpflichtung durch einen staatlich zugelassenen Buchhalter (Técnico de Contas – TOC).
Rz. 117
Die Unterlagen des Jahresabschlusses (Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung etc.) werden im IES hinterlegt und die Hinterlegung wird wiederum auf der Site des Justizministeriums veröffentlicht.
Rz. 118
In der "Certidão permanente" erfolgt eine Anmerkung im Fall der Hinterlegung bei IES.