Rz. 98
Die Bestellung der Geschäftsführer erfolgt entweder bei der Gründung der Gesellschaft oder später im Wege der Beschlussfassung, bei der i.d.R. die einfache Mehrheit der anwesenden Stimmen ausreicht. In der Praxis empfiehlt sich die Bestellung schon in der Gründungsurkunde, damit die Gesellschaft von vornherein handlungsfähig ist. Erfolgt die Bestellung in einem separaten Gesellschafterbeschluss, muss sie bei dem Handelsregister gesondert registriert werden. Die nachträgliche Eintragung der Bestellung eines Geschäftsführers nimmt mehr Zeit in Anspruch, da zunächst die Registrierung der Gründung der Gesellschaft abgewartet werden muss. Eine ausdrückliche Annahmeerklärung bezüglich der Geschäftsführung durch den Geschäftsführer ist erforderlich.
Rz. 99
Die Beendigung der Geschäftsführung kann durch Rücktritt ("renúncia") oder durch die Abberufung ("destituição") seitens der Gesellschafter erfolgen. Der Rücktritt muss schriftlich gegenüber der Gesellschaft erklärt werden. Die Angabe von Gründen ist nicht erforderlich. Die Erklärung wird acht Tage nach Zugang bei der Gesellschaft wirksam. Erfolgt die Anmeldung der Registrierung des Rücktritts durch den Geschäftsführer selbst, muss er dem Handelsregister gegenüber den Zugang seiner Erklärung, z.B. durch den Rückschein eines Einschreibens, nachweisen. Da der Rücktritt meistens mit der Bestellung eines anderen Geschäftsführers verbunden ist, kann in einem Gesellschafterbeschluss der Rücktritt des alten Geschäftsführers zur Kenntnis genommen sowie gegebenenfalls seine Entlastung beschlossen und gleichzeitig ein neuer Geschäftsführer bestellt werden. Ein Rücktritt des Geschäftsführers "zur Unzeit" kann Schadenersatzansprüche der Gesellschaft begründen.
Rz. 100
Die Abberufung des Geschäftsführers durch die Gesellschafter kann jederzeit erfolgen. Grundsätzlich ist bei der Beschlussfassung die einfache Mehrheit erforderlich. Es ist aber zu beachten, dass eine rechtsgrundlose Abberufung (sem justa causa), d.h. dann, wenn der Geschäftsführer nicht seine Verpflichtungen schwerwiegend verletzt hat oder er nicht unfähig ist, seine normalen Funktionen als Geschäftsführer zu erledigen, die Gesellschaft zum Schadenersatz verpflichtet. Diese rein gesellschaftsrechtlich wirkende Schadenersatzregelung geht im Fall fehlender anderweitiger Vereinbarung über die Dauer der Geschäftsführung davon aus, dass die Geschäftsführung ohne Abberufung noch einen Zeitraum von vier Jahren gedauert hätte. Bei der Berechnung der Entschädigung wird nicht nur das Gehalt berücksichtigt, sondern auch alle sonstigen Zulagen (regalias).
Rz. 101
Wird zwischen Gesellschaft und Geschäftsführer ein Arbeitsvertrag geschlossen, findet das Arbeitsrecht prioritär Anwendung. Erfolgt die arbeitsrechtliche Kündigung ohne "justa causa", also ohne einen nachgewiesenen Kündigungsgrund, hat der Geschäftsführer theoretisch einen Weiterbeschäftigungsanspruch und ist zu entschädigen. Unabhängig von der arbeitsrechtlichen Kündigung des Geschäftsführervertrags muss bei der Beendigung der Geschäftsführung auch an die gesellschaftsrechtlich wirkende Abberufung gedacht werden.