Rz. 78

Die Gesellschafter der GmbH werden im Handelsregister entsprechend der Identifikation in der "escritura" oder in dem privatschriftlichen Dokument registriert, und zwar bei natürlichen Personen mit Vor- und Nachnamen und Anschrift, Steuernummer, Angaben zum Ehe- und Güterstand sowie dem kompletten Namen des Ehegatten. Ist der Ehegatte nicht Miteigentümer eines Anteils, wird seine Steuernummer nicht registriert. Die Tatsache, dass das Handelsregister auch Angaben zu Ehe- und Güterstand enthält, führt dazu, dass Änderungen des Güterstands (nur nach ausländischem Güterstandsrecht möglich) oder die Scheidung im Register nachgetragen werden müssen. Wird angegeben, dass der Gesellschafter mit dem Ehegatten in Güter- oder Errungenschaftsgemeinschaft[119] verheiratet ist, muss bei einer Anteilsabtretung die Zustimmung des anderen Ehegatten erteilt werden. Bei der Gründung einer Gesellschaft ist die Zustimmung des anderen Ehegatten nicht erforderlich. Bei der Errungenschaftsgemeinschaft, die dem deutschen Güterstand der Zugewinngemeinschaft ähnlich ist, handelt es sich um den gesetzlichen Güterstand. Sind die Gesellschafter im Güterstand der Gütertrennung (seperação de bens) verheiratet, bedarf es bei der Anteilsabtretung ausnahmsweise der Zustimmung durch den anderen Ehegatten, wenn es sich um den (indirekten) Verkauf der eigenen Familienwohnung handelt.[120]

Ein Ehegatte, der im Güterstand der deutschen Zugewinngemeinschaft lebt, benötigt zum Abschluss eines Gesellschaftsvertrags oder zum Eintritt in eine Gesellschaft die Zustimmung des Ehepartners, wenn er sich verpflichtet, sein wesentliches Vermögen in die Gesellschaft einzubringen.[121] Wurde in Hinblick auf das anwendbare nationale Güterrecht keine förmliche Rechtswahlvereinbarung getroffen und gilt deutsches Güterrecht, muss bei der Gründung eine entsprechende Zustimmungserklärung des anderen Ehegatten vorgelegt werden.

 

Rz. 79

Bei der "Turbo"-GmbH beinhalten die Gesellschaftsverträge alle persönlichen Angaben zu den Gesellschaftern, so dass der im Internet einsehbare Gesellschaftsvertrag schon alle Angaben beinhaltet, die bis dahin erst im Handelsregister durch öffentliche Registrierung zugänglich wurden.

[119] Es gibt in Portugal drei Güterstände: die Errungenschaftsgemeinschaft (Regime da comunhão de adquiridos, vgl. Art. 1717–1721 CC), die Gütergemeinschaft (Regime da comunhão geral dos bens, vgl. Art. 1732–1734 CC) und die Gütertrennung (Regime de seperação dos bens, vgl. Art. 1735 CC). Die Wahl der Güterstände ist grundsätzlich frei. Die Gütertrennung erfolgt aufgrund einer vorehelichen Vereinbarung (convenção antenupcial). Nur im Fall der Nothochzeit oder einer Trauung ohne Beachtung des vorausgehenden Verfahrens und bei einem Ehegatten, der bei Eingehung der Ehe über 60 Jahre alt ist, ist die Gütertrennung das Pflichtregime (vgl. Art. 1720 CC). Die Ehegatten können innerhalb der vom geltenden Recht gesetzten Grenzen andere Vereinbarungen treffen. Dies ist z.B. der Fall, wenn der Güterstand der Ehe die Zugewinngemeinschaft sein soll und die Ehegatten in einem Ehevertrag vereinbaren, dass eine bestimmte Immobilie, die einer von ihnen vor der Ehe erworben hat (z.B. ein Familienheim), nach der Eheschließung gemeinsames Eigentum wird, weil sie beide für den Kredit haften wollen, wenn diese Immobilie mit einer Hypothek belastet wird.
[120] Im Fall des Verkaufs, der Belastung oder der Vermietung der eigenen Familienwohnung muss auch ein in Gütertrennung lebender Ehepartner dem Rechtsgeschäft die Zustimmung erteilen (vgl. Art. 1682-A Abs. 2 CC).
[121] Vgl. § 1365 Abs. 1 BGB. Ein Ehegatte kann sich nur mit Einwilligung des anderen Ehegatten verpflichten, über sein Vermögen im Ganzen zu verfügen. Hat er sich ohne Zustimmung des anderen Ehegatten verpflichtet, so kann er die Verpflichtung nur erfüllen, wenn der andere Ehegatte einwilligt.

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