1. Anteilsübertragung unter Lebenden
Rz. 80
Die Anteilsübertragung unter Lebenden erfolgt durch Abtretung und bedarf der notariellen Beurkundung oder einer privatschriftlichen Vereinbarung, soweit sie nicht aufgrund gerichtlichen Urteils erfolgt.
Rz. 81
Die Anteilsübertragung bedarf der Zustimmung durch die Gesellschaft, es sei denn, es handelt sich bei den Beteiligten um Ehegatten, Verwandte in auf- oder absteigender Linie oder andere Mitgesellschafter. Die Abtretung des Anteils wird nach Mitteilung an die Gesellschaft oder nach deren ausdrücklicher oder stillschweigender Zustimmung wirksam.
Rz. 82
Der Gesellschaftsvertrag kann die Übertragung von Anteilen verbieten. Jedoch haben in diesem Fall die Gesellschafter das Recht, nach Ablauf einer zehnjährigen Gesellschafterstellung aus der Gesellschaft auszutreten. Der Gesellschaftsvertrag kann Kriterien beinhalten, die eine Zustimmung zur Anteilsübertragung ausschließen. Jedoch darf die Zustimmung nicht von dem Willen eines oder mehrerer Gesellschafter oder einer durch den Abtretenden oder Abtretungsempfänger zu erbringenden Gegenleistung an die Gesellschaft oder Gesellschafter abhängig gemacht werden. Die Erteilung der Zustimmung erfolgt durch Gesellschafterbeschluss. Kommt ein Beschluss nicht innerhalb von 60 Tagen nach Beantragung der Zustimmung zustande, wird die Abtretung wirksam. Die Zustimmung gilt auch dann als durch die Gesellschaft erteilt, wenn der an der Abtretung interessierte neue Gesellschafter an der entsprechenden Gesellschafterversammlung teilgenommen und keiner der anderen Gesellschafter den Beschluss angefochten hat.
Rz. 83
Bei der Anteilsübertragung ist unabhängig von dem Wert des Anteils mit folgenden Gebühren zu rechnen: Notar 170 EUR, Handelsregister 200 EUR.
Rz. 84
Werden Anteile einer GmbH veräußert, die Grundstücke oder grundstücksähnliche Rechte hält, so dass einer der Gesellschafter danach mindestens 75 % der Gesellschaftsanteile hält, muss auf den Erwerb Grunderwerbsteuer entrichtet werden. Aus diesem Grund muss im Rahmen der schriftlichen Vereinbarung der Abtretung für den Fall, dass die Gesellschaft Grundvermögen hält, eine diese Tatsache bestätigende Erklärung vorgelegt werden. Anteilsveräußerungen, die zu einem steuerlichen Zugewinn führen, sind einkommensteuerpflichtig und werden im Fall der Übertragung von GmbH-Anteilen von Kleinunternehmen (micro e pequenas empresas), die nicht am regulären Markt oder in der Börse notiert sind, bei in Portugal ansässigen Personen zur Hälfte mit dem normalen, progressiven Einkommensteuersatz besteuert.
2. Vererbung von Gesellschaftsanteilen
Rz. 85
Gesellschaftsanteile sind vererblich. Jedoch kann der Gesellschaftsvertrag eine erbrechtlich bedingte Übertragung von Gesellschaftsanteilen unter Beobachtung der gesetzlichen Vorschriften ausschließen oder an bestimmte Bedingungen knüpfen. Im Fall des Ausschlusses eines Erbgangs muss die Gesellschaft innerhalb von 90 Tagen nach Kenntnis des Todes den Anteil des verstorbenen Gesellschafters selbst erwerben, durch einen oder mehrere Gesellschafter oder einen Dritten erwerben lassen oder ihn einziehen. Erfolgt in dem Zeitraum keine der vorgenannten Maßnahmen, gilt der Anteil als auf den Erben übertragen. Der Gesellschaftsvertrag kann dem Erben des verstorbenen Gesellschafters das Recht zubilligen, dass er von der Gesellschaft die Einziehung oder Übernahme des Anteils verlangen kann. Die Gesellschaft muss bei Ausübung eines derartigen Rechts den Anteil innerhalb von 30 Tagen nach Erklärung einziehen oder übernehmen. Geschieht dies nicht, kann der Erbe die gerichtliche Auflösung der Gesellschaft beantragen. Zu beachten ist, dass bei nach portugiesischem Recht im Güterstand der Errungenschafts- oder Gütergemeinschaft verheirateten Ehepartnern im Fall der Ausschlagung des Erbes der andere Partner seine Zustimmung erteilen muss.
Rz. 86
Ist der verstorbene Gesellschafter ein Ausländer, ist zu prüfen, welches Erbrecht Anwendung findet. Bei deutschen Staatsbürgern, die in Portugal sterben, findet, falls es zu keiner Rechtswahl im Testament gekommen ist, ab dem 17.8.2015 portugiesisches Erbrecht Anwendung. Die Anwendung deutschen Erbrechts auf den Anteil als Folge der Rechtswahl deutschen Erbrechts berührt jedoch nicht die gesellschaftsrechtlichen Beziehungen; auf sie bleibt weiterhin portugiesisches Recht anwendbar. Im Erbfall muss zur Anteilsumschreibung im Handelsregister ein von dem deutschen Nachlassgericht ausgestellter und in die po...