I. Besteuerung der Gesellschaft
Rz. 130
Die wichtigste Steuer für Kapitalgesellschaften ist die Körperschaftsteuer (IRC). Der zu versteuernde Gewinn wird entsprechend SNC ermittelt und mit einem Steuersatz von 21 % besteuert, wobei kleine und mittlere Unternehmen (PME) hinsichtlich der ersten 25.000 EUR Gewinn mit einem Sondersteuersatz i.H.v. 17 % besteuert werden. Geringwertige Wirtschaftsgüter mit einem Wert von bis zu 1.000 EUR sind sofort abschreibbar. Die Abschreibungssätze für Gebäude, Anlagen, bewegliche Wirtschaftsgüter und Software sind gesetzlich festgeschrieben. Keine betrieblichen Kosten sind der sog. Ortsaufschlag auf die Körperschaftsteuer. Im Fall von Auslandsbeziehungen gibt es eine Reihe von Sonderregelungen. In Zusammenhang mit Kfz stehende Kosten sowie Reise- und Repräsentationsaufwand werden, soweit sie nachweisbar im Zusammenhang mit der wirtschaftlichen Tätigkeit des Betriebs stehen, als Kosten anerkannt. Jedoch werden sie mit einem autonomen Steuersatz i.H.v. 10 % bis 30 % besteuert. Nicht belegbare Ausgaben und geheime Zuwendungen werden mit einem autonomen Steuersatz von 50 % besteuert. Ein Verlustrücktrag ist nicht zulässig, wohl aber ein Verlustvortrag. Auf Gewinne, die den Betrag von 1,5 Mio. EUR übersteigen, wird eine Sondersteuer i.H.v. 3 %–7 % erhoben. Der Steuersatz von 21 % wird auf Körperschaften (z.B. Vereine) angewendet, die keine Einkünfte aus nachhaltiger unternehmerischer Tätigkeit erwirtschaften. Beschränkt steuerpflichtige Gesellschaften mit Sitz im Ausland zahlen auf ihre im Inland erwirtschafteten Einkünfte 25 %, es sei denn, es handelt sich um bestimmte Einkünfte oder es finden Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) Anwendung.
Soweit Unternehmen im Vorjahreszeitraum einen Umsatz von 200.000 EUR und eine Bilanzsumme von 500.000 EUR nicht überschreiten, kann ein vereinfachtes Besteuerungssystem ("regime simplificado") angewendet werden. Besteuert wird lediglich ein prozentualer Anteil des Umsatzes, so z.B. 4 % bei Waren- und Produktverkäufen sowie Dienstleistungen im Rahmen von Hotel- und Gaststättenbetrieben und 75 % bei der Ausübung "freiberuflicher" Tätigkeiten. Hinzu kommt, dass Unternehmen, die diesem "regime simplificado" beitreten, von den sogenannten "autonomen Steuern" als auch von der Vorauszahlung der Sonderkörperschaftsteuer (PEC) ausgenommen sind.
Rz. 131
Zu einer weiteren Steuer zählt die Stempelsteuer. Kapitalzuführungen in Form der Bar- oder Sacheinlage werden nicht mehr mit der Stempelsteuer besteuert. Die Gewährung von Gesellschafterdarlehen einschließlich deren Zinsen ist ebenfalls unabhängig von der Laufzeit des Darlehens stempelsteuerfrei, soweit der das Gesellschafterdarlehen gewährende Gesellschafter eine Beteiligung am Gesellschaftskapital von mindestens 10 % hält und diese Beteiligung ihm seit mindestens einem Jahr gehört.
II. Besteuerung der Gesellschafter
Rz. 132
Ist eine inländische Gesellschaft Gesellschafterin, wird bei ihr der ausgeschüttete Gewinn zu 100 % von der Besteuerung ausgenommen. Voraussetzung für die Steuerfreiheit ist, dass die in...