Rz. 139

Nach portugiesischem Recht wird zwischen dem öffentlichen (testamento público – Art. 2205 CC) und dem verschlossenen Testament (testamento cerrado – Art. 2206 CC) unterschieden. Letzterer Testamentsform unterfällt auch das sog. Internationale Testament – also ein solches, das nach den Regeln des Washingtoner UNIDROIT-Übereinkommens über ein einheitliches Recht der Form eines internationalen Testaments vom 26.10.1973[96] erstellt wurde. Das Übereinkommen sieht einen Bestätigungsvermerk vor, der dem Bestätigungsvermerk des verschlossenen notariell bestätigten Testaments des nationalen portugiesischen Rechts ähnelt. Es finden daher auf das Internationale Testament dieselben Regelungen wie für das verschlossene notariell bestätigte Testament Anwendung (Art. 111 Código do Notariado).

 

Rz. 140

Für die im Ausland errichteten Testamente portugiesischer Staatsangehöriger, die in Portugal ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, ergibt sich aus Art. 2223 CC, dass ein solches Testament in Portugal nur dann wirksam ist, wenn die feierliche Form – forma solene – eingehalten wurde (siehe auch Rdn 62).[97] Unter "feierlicher Form" ist die Schriftform mit notarieller Bestätigung im Sinne des verschlossenen Testaments zu verstehen. Gleiches gilt für Personen, die gemäß Art. 24 EuErbVO ihren gewöhnlichen Aufenthalt zum Zeitpunkt der Errichtung des Testaments in Portugal haben, so dass die Zulässigkeit und materielle Wirksamkeit der Verfügung von Todes wegen dem Recht unterliegt, das nach der EuErbVO auf die Rechtsnachfolge von Todes wegen anzuwenden wäre, wenn die Person, die die Verfügung errichtet hat, zu diesem Zeitpunkt verstorben wäre.

 

Rz. 141

Das eigenhändige Testament kennt das portugiesische Recht nicht (Rdn 56). Diese Testamentsform wird in Portugal lediglich dann anerkannt, wenn im Rahmen der Anwendung der EuErbVO das Recht des Errichtungsortes zur Anwendung kommt, weil der Erblasser seinen gewöhnlichen Aufenthalt an diesem Ort zum Zeitpunkt der Errichtung hat oder weil er im Rahmen der wirksamen Rechtswahl sein Heimatrecht gewählt hat und nach diesem das eigenhändige Testament gestattet ist. Allerdings ist für die Eröffnung des Testaments die Darlegung des entsprechenden Rechts erforderlich.

[96] In Portugal ist das Übereinkommen seit dem 9.2.1978 in Kraft, Decreto n.°252/75 de 8.5. Für die Bundesrepublik Deutschland ist das Übereinkommen bisher nicht in Kraft.
[97] Neto, Código Civil Anotado, Art. 2223; Oliveira Ascensão, S. 75.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge