Rz. 234

Eine Wohnsitzverlegung nach Portugal zur Vermeidung der Erbschaftsteuer wird in den meisten Fällen keinen praktischen Erfolg haben. Das deutsche Steuerrecht knüpft die persönliche Steuerpflicht nicht nur an die Inländereigenschaft des Erblassers zum Zeitpunkt des Todes, sondern besteuert den Erwerbsvorgang auch dann, wenn der Erwerber zum Zeitpunkt des Erwerbes Inländer ist. Zur Vermeidung der Erbschaftsteuer müsste mithin der potenzielle Erblasser mitsamt seiner Erben ins Ausland verziehen.

 

Rz. 235

Diese Möglichkeit besteht natürlich dann, wenn sich die Eheleute gegenseitig zu Alleinerben eingesetzt haben und beide nach Portugal verziehen. Ist der Nachbesteuerungszeitraum von fünf Jahren abgelaufen und ist es tatsächlich zu einer Verlegung des Wohnsitzes gekommen, dann besteht die Möglichkeit, in den Genuss der portugiesischen Steuerbefreiung zu kommen. Die weiteren Erben – Kinder und Kindeskinder – verziehen üblicherweise nicht zusammen mit ihren Eltern, wenn diese das Rentenalter erreicht haben. Hier wird der Befreiungstatbestand nur insoweit greifen, als es nicht zu einer Doppelbesteuerung kommt, weil der Erwerb in Portugal von der Steuer befreit ist.

 

Weitere Informationen und Materialien, wie z.B. Muster, Formulare, amtliche Texte und Internetadressen, befinden sich auf der beiliegenden CD-ROM.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge