Rz. 105

Noterben sind der Ehegatte, die Vorfahren und die Nachkommen. Für sie gelten gem. Art. 2157 CC die Reihenfolge und die Regelungen der gesetzlichen Erbfolge (siehe Rdn 47 ff.).

 

Rz. 106

Die Höhe des Noterbteils richtet sich nach Rang und Anzahl der vorhandenen Noterben. Der Ehegatte allein erhält als Noterbteil die Hälfte des Nachlasses (Art. 2158 CC); bei Zusammentreffen mit Kindern erhalten alle zusammen ⅔ des Nachlasses (Art. 2159 Abs. 1 CC). Die Berechnung folgt nach den Regeln der gesetzlichen Erbfolge, hier also Art. 2139 CC: Bei zwei Kindern erhalten diese als Pflichterben je ein Drittel (wegen der Pro-Kopf-Verteilung, Art. 2139 Abs. 1 CC) von ⅔, d.h. also 2/9, beide gemeinsam also 4/9, während der überlebende Ehegatte ein Drittel von den ⅔, über die der Erblasser nicht verfügen darf, erhält, also 2/9. Sind nur Kinder vorhanden, so beträgt der Noterbteil für ein einziges Kind die Hälfte des Nachlasses und für mehrere Kinder zusammen zwei Drittel des Nachlasses (Art. 2159 Abs. 2 CC). Dabei werden, wie bei der gesetzlichen Erbfolge, nicht erbende Kinder durch ihre Nachkommen repräsentiert.

 

Rz. 107

Die legítima bei Zusammentreffen des überlebenden Ehegatten mit Aszendenten beträgt zwei Drittel des Nachlasses (Art. 2161 Abs. 1 CC). Sind allein Vorfahren vorhanden, so beläuft sich der Noterbteil bei Verwandten des ersten Grades auf die Hälfte und bei Verwandten des zweiten oder eines entfernteren Grades auf ein Drittel des Nachlasses (Art. 2161 Abs. 2 CC).

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